Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherungsgrundschuld: Wirksamkeit der Bestellung einer Grundschuld zur Absicherung von Schulden des Ehegatten

 

Normenkette

BGB §§ 138, 306 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 24.11.2010)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam vom 24.11.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin möchte im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 9.5.2001 in ihr Grundstück ... straße. in M. erreichen. Darüber hinaus verlangt sie die Bewilligung der Löschung der zu Lasten ihres Grundstücks eingetragenen Grundschuld sowie Schadensersatz i.H.v. insgesamt 5.382,43 EUR.

Hintergrund des Streits der Parteien ist Folgender:

Die Klägerin bestellte zur notariellen Urkunde des Notars J. P. K. in B. am 9.5.2001 zugunsten der Beklagten eine Grundschuld i.H.v. 60.000 DM (30.677,51 EUR). Anlass für diese Grundschuldbestellung war ein von der Beklagten dem damaligen Ehemann der Klägerin, Herrn D. S., zu gewährendes Darlehen. Die Grundschuld wurde anschließend in Abteilung III zur lfd. Nr. 2 des Grundbuchs von M. eingetragen. Unter der lfd. Nr. 1 war bereits eine weitere Grundschuld ebenfalls zugunsten der Beklagten eingetragen.

Unter dem 14.5.2001 unterzeichnete die Klägerin einen zwischen ihrem damaligen Ehemann und der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 150.000 DM, wobei die Klägerin in diesem Vertrag als "Mitschuldner" bezeichnet wurde.

Erstmals mit Schreiben vom 21.5.2003 kündigte die Beklagte diesen unter der Kontonummer 2 ... geführten Darlehensvertrag, erklärte jedoch mit weiterem Schreiben vom 5.9.2003 gegenüber dem damaligen Ehemann der Klägerin, dass sie, solange dieser seiner Zahlungsverpflichtung nachkomme, aus der Kündigung des Darlehensvertrages keine Rechte herleite. Mit an den Ehemann der Klägerin und die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 4.12.2006 kündigte die Beklagte das unter der Kontonummer 2 ... geführte Darlehen erneut.

Bereits mit Anwaltsschreiben vom 12.8.2005 hatte die Klägerin ihre Willenserklärung in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 10.05./14.5.2001 angefochten und widerrufen.

In der Folgezeit korrespondierten die Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, und die Beklagte bis zum 29.10.2007 darüber, ob die Klägerin aus dem Darlehensvertrag persönlich in Anspruch genommen werden könne. Unter dem 29.10.2007 erklärte die Beklagte, sie werde die Klägerin in persönlicher Hinsicht nicht mehr in Anspruch nehmen. Gleichzeitig erklärte sie, sie habe die Grundschuld in Abteilung III Nr. 1 zur Löschung gebracht, soweit sie das streitgegenständliche Darlehen absichere. In Bezug auf die Absicherung des Darlehens durch die unter Nr. 2 eingetragene Grundschuld vertrat die Beklagte jedoch weiterhin die Auffassung, dass diese durchsetzbar sei.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, auch im Hinblick auf die unter der lfd. Nr. 2 im Grundbuch eingetragene Grundschuld sei die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte unzulässig, was sie auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte stützt.

Darüber hinaus meint sie, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf verauslagte Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang einerseits mit der Vertretung der Klägerin in Bezug auf deren Haftung aus dem Darlehensvertrag und andererseits im Hinblick auf die Vertretung der Klägerin in Bezug auf die Freigabe der streitgegenständlichen Grundschuld zu.

Das LG hat die Klage zunächst mit Urteil vom 11.3.2009 abgewiesen.

Dieses Urteil ist jedoch durch Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Brandenburg vom 29.4.2010 - Az. 5 U 50/09 - aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen worden. Die Aufhebung des Urteils hat der 5. Senat ausschließlich damit begründet, dass es sich bei dem Urteil vom 11.3.2009 um ein verdecktes Teilurteil gehandelt habe, da die Kammer über den Antrag zu 4. der Klägerin, der den Schadensersatzanspruch i.H.v. 5.382,43 EUR betraf, nicht entschieden habe, dieser vielmehr, nachdem die Klägerin den Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2009 weder gestellt noch zurückgenommen habe, weiterhin in der ersten Instanz anhängig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 24.11.2010 hat das LG die Klage erneut abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Grundschuld sei wirksam zugunsten der Beklagten bestellt worden und berechtigte diese aufgrund des fällig gestellten Kredits aus dem Vertrag vom 10.05./14.5.2001 auch zur dinglichen Zwangsvollstreckung.

Der Grundschuld liege eine wirksame Sicherungszweckvereinbarung zugrunde. Sie sei zur ...

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