Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 26.01.2007; Aktenzeichen 4 O 306/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.12.2009; Aktenzeichen VI ZR 221/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.1.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 4 O 306/04, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die aus den Klägern bestehende Erbengemeinschaft nach R. R. 6.346,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.5.2004 zu zahlen,

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag von 28.903,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 13.340,10 EUR seit dem 6.12.2004 und aus einem weiteren Betrag von monatlich 444,67 EUR seit dem jeweils auf den dritten Werktag der Monate Dezember 2004 bis einschließlich Oktober 2007 folgenden Kalendertag sowie eine Unterhaltsrente i.H.v. 444,67 EUR je Kalendermonat ab November 2007 bis zum 16.5.2033, fällig und zahlbar jeweils am dritten Werktag eines jeden Kalendermonats im voraus, als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger zu 2. einen Betrag von 1.098,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem

Betrag von 646,20 EUR seit dem 6.12.2004 und aus einem weiteren Betrag von monatlich 21,54 EUR seit dem jeweils auf den dritten Werktag der Monate Dezember 2004 bis einschließlich August 2006 folgenden Kalendertag als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger zu 3. einen Betrag von 1.400,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 646,20 EUR seit dem 6.12.2004 und aus einem weiteren Betrag von monatlich 21,54 EUR seit dem jeweils auf den dritten Werktag der Monate Dezember 2004 bis einschließlich Oktober 2007 folgenden Kalendertag sowie eine Unterhaltsrente i.H.v. 21,54 EUR je Kalendermonat ab November 2007 bis zum 8.5.2009, fällig und zahlbar jeweils am dritten Werktag eines jeden Kalendermonats im voraus, als Gesamtschuldner zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern zu 2. und 3. den aus der Tötung ihres Vaters entstandenen und über die Leistungsanträge hinausgehenden weiteren Schaden, der im Zeitraum bis zum 15.5.2033 noch entsteht, unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 60 % als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 5 %, die Klägerin zu 1. allein zu 30 %, der Kläger zu 2. allein zu 7 %, der Kläger zu 3. allein zu 2 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 56 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. in erster Instanz haben diese 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. in erster Instanz haben dieser zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. in erster Instanz haben dieser zu 39 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 61 % zu tragen. Die Kosten der Streithelfer in erster Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 5 %, die Klägerin zu 1. allein zu 30 %, der Kläger zu 2. zu 7 %, der Kläger zu 3. zu 2 % und die Streithelfer zu 56 % zu tragen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Berufungsinstanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 5 %, die Klägerin zu 1. darüber hinaus allein zu 18 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. in zweiter Instanz haben diese 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 77 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. in zweiter Instanz haben dieser zu 33 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 67 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. in zweiter Instanz haben dieser zu 31 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 69 % zu tragen. Die Kosten der Streithelfer in der Berufungsinstanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 5 %, die Klägerin zu 1. darüber hinaus allein zu 18 % und die Streithelfer als Gesamtschuldner zu 77 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung von materiellem Schadenersatz, Bestattungskosten sowie Unterhaltsleistungen aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 30.5....

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