Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 1 O 4/16)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10.05.2016, Az. 1 O 4/16, wird zurückgewiesen.

Mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt, hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; hinsichtlich der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.

Der Beklagte hatte der B... GmbH im Jahr 1996 zwei Darlehen über jeweils 25.000,00 DM gewährt. Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Darlehensnehmerin war seinerzeit der Vater des Klägers, H... B.... In einer von dem Streithelfer unter der UR-Nr. 585/1996 errichteten notariellen Urkunde vom 13.09.1996 erklärte der Vater des Klägers, sich sowohl im eigenen Namen als auch "aufgrund mündlich erteilter Vollmacht für seinen Sohn", den hiesigen Kläger, für die aus der Darlehensgewährung folgenden Zahlungspflichten der Darlehensnehmerin gegenüber dem hiesigen Beklagten zu verbürgen und sich wegen und in Höhe der Darlehen nebst Zinsen gegenüber dem Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde zu unterwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde wird auf die Anlage K3 (Blatt 14 ff. d.A.) verwiesen.

Unter dem 23.09.1996 gab der Kläger eine von dem Streithelfer notariell beglaubigte Erklärung folgenden Inhalts ab:

"Vollmachtsbestätigung

Hiermit bestätige ich, dass mein Vater H... B... bevollmächtigt war, für mich die in meinem Namen in der notariellen Urkunde 585/96 vom 13.09.1996 abgegebenen Erklärungen abzugeben. Ohne darauf beschränkt zu sein gehört hierzu auch meine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung."

Wegen der weiteren Einzelheiten jener Urkunde wird auf die Anlage K4 (Blatt 18 f. d.A.) verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 25.08.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf Grund der Bürgschaftserklärung vom 13.09.1996 unter Fristsetzung bis zum 08.09.2014 zur Zahlung von insgesamt 62.945,73 EUR, nämlich der Rückzahlung der Darlehen in Höhe von insgesamt 25.564,59 EUR und von Zinsen in Höhe von 37.381,13 EUR, auf. Der Kläger wies die Forderung mit Anwaltsschreiben vom 04. und 25.09.2014 zurück.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 18.09.2015 an das Amtsgericht Nauen beantragte der Beklagte unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der hier in Rede stehenden notariellen Urkunde vom 13.09.1996 die Einholung einer Vermögensauskunft.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass sein Vater bei Errichtung der Urkunde vom 13.09.1996 als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Zur Vollmachtsbestätigung vom 23.09.1996 hat er zunächst vorgetragen, dass die Beglaubigung seiner Unterschrift vermutlich nur wenige Minuten gedauert habe und ihm nur noch vage in Erinnerung sei; jedenfalls sei ihm keine Urkunde verlesen und er auch nicht über die Gefahren einer Bürgschaftserklärung belehrt worden. Zuletzt hat er hierzu behauptet, die Bestätigung nicht vor dem Notar abgegeben zu haben; nach seiner Erinnerung habe er lediglich auf Bitten seines Vaters das Schriftstück unterschrieben und seinem Vater seinen Personalausweis überlassen. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, seinerzeit erst 21 Jahre alt und geschäftlich unerfahren gewesen zu sein sowie lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen geringfügig über der darlehensvertraglich vereinbarten Ratenhöhe von 2.000,00 DM verfügt zu haben. Die Rückzahlung des Darlehens sei im Folgenden zu keiner Zeit angemahnt worden. Die fragliche Urkunde vom 13.09.1996 habe der Kläger erstmals im Jahr 2014, nämlich im Zusammenhang mit dem Antrag des Beklagten auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, gesehen. Der Kläger hat gemeint, durch die von seinem Vater am 13.09.1996 abgegebenen Erklärungen nicht wirksam verpflichtet zu sein. Die Zinsforderung sei verjährt. Darüber hinaus seien die Zahlungsansprüche des Beklagten aus der in Rede stehenden Urkunde verwirkt. Der Beklagte, der mit dem Kläger und dessen Vater freundschaftlich verbunden gewesen sei, habe über 17 Jahre lang gegenüber dem Kläger keinerlei Ansprüche aus dem Titel erhoben. Da er nichts von der Forderung gewusst habe, habe er nach der Insolvenz der mit seinem Bruder gegründeten GmbH sowie seiner anschließenden Privatinsolvenz kein ordentliches Schuldenbereinigungsverfahren angestrebt.

Der Beklagte ist der Klageforderung ...

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