Leitsatz (amtlich)

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Dritte das Fahrzeug des Versicherungsnehmers nach fehlgeschlagenem Startversuch in Brand setzen.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 29.07.2003; Aktenzeichen 13 O 305/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/Oder vom 29.7.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt den Ersatz von Schäden, die durch den Brand eines im Eigentum der Zeugin N. stehenden Fahrzeugs, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war, verursacht wurden.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.546,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 29.4.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat durch Urteil vom 29.7.2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 3 Nr. 1 PflVG nicht bestünden, da der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz weder gegen den Versicherungsnehmer noch gegen gemäß § 10 Abs. 2 AKB mitversicherte Personen habe. Ein Schadenersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG bestehe nicht, da die Schäden nicht durch den Betrieb des Fahrzeugs der Zeugin N. verursacht worden seien. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB könne nicht herangezogen werden, da das Fahrzeug durch unbekannte Dritte angezündet worden sei, bei denen es sich nicht um mitversicherte Personen gehandelt habe. Etwas anderes folge nicht aus § 10 Abs. 1 AKB, ohne dass es darauf ankomme, ob das Inbrandsetzen des Fahrzeugs ein Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift sei. Denn gem. § 10 Abs. 4 AKB könnten nur mitversicherte Personen selbstständig Versicherungsansprüche geltend machen; zu jenen gehöre der Kläger nicht.

Gegen dieses Urteil, das ihm 12.8.2003 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 21.8.2003 Berufung eingelegt und diese am 29.9.2003 begründet.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/Oder vom 29.7.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.546,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 29.4.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann nicht die Beklagte gem. §§ 3 Nr. 1 PflVG, 10 Abs. 1 Ziff. b AKB auf Ersatz der durch den Brand des Fahrzeugs der Zeugin N. verursachten Schäden in Anspruch nehmen. Denn das Schadensereignis führt nicht zur Haftung einer nach § 10 Abs. 2 AKB versicherten Person.

1. Eine Haftung der Zeugin N. als Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs, die nach § 10 Abs. 2 Ziff. a, b AKB beachtlich wäre, ist nicht gegeben.

a) Ansprüche des Klägers gegen die Zeugin N. aus § 7 Abs. 1 StVG kommen nicht in Betracht, da sich das Fahrzeug nicht in Betrieb befunden hat. Eine Schadensverursachung durch ein Fahrzeug ist dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen, wenn sich im Schadensereignis die dem Kraftfahrzeug typischerweise innewohnende Gefährlichkeit verwirklicht hat (BGH NZV 1991, 387; OLG München NZV 2001, 510; v. 8.12.1995 - 10 U 4713/95, NZV 1996, 199 [200]; KG NZV 2002, 229; OLG Köln VM 1999, 77; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG Rz. 4). Der Betrieb beginnt mit dem Ingangsetzen des Motors und endet mit dem Motorstillstand des außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs abgestellten Fahrzeugs; Fahrzeuge, die außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen abgestellt sind, befinden sich nicht in Betrieb (BGHZ 29, 163 [169]; OLG München v. 8.12.1995 - 10 U 4713/95, NZV 1996, 199 [200]; OLG Köln VM 1999, 77; OLG Düsseldorf v. 12.6.1995 - 1 U 153/94, VersR 1996, 1549 [1550]; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG Rz. 5). Letzteres ist hier zum Zeitpunkt des Schadensereignisses der Fall gewesen, da das Fahrzeug der Zeugin N. - unstreitig - in der Halle des Beklagten, die vormals als Reparaturwerkstatt genutzt worden war, abgestellt gewesen ist; dass es sich dort um eine öffentlichen Wegen vergleichbare Fläche gehandelt habe, ist nicht dargetan. Auch ist das Fahrzeug nicht bei oder nach dem Starten in Brand geraten, sondern - nach dem Vortrag des Klägers (Bl. 101 d.A.) - wohl im Anschluss an einen vergeblichen Startversuch durch Kurzschließen der Zündung in Brand gesetzt worden; mithin liegt auch kein Starten des Fahrzeugs vor, durch das dessen Betrieb hätte beginnen können. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Täter vor dem Inbrandsetzen des Fahrzeugs Gegenstände aus jenem entnommen haben. Denn dadurch ist das Fahrzeug ebenfalls weder in Gang gesetzt worden noch auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangt.

b) Ansprüche gegen die Zeugin aus § 823 BGB kommen ersichtlich nicht in Betracht, da nicht die Zeugin N., sondern unbekannte Dritte das Fahrzeug in Brand gesetzt haben.

2. Ansprüche des Klägers gegen jene unbekannten Täter können im Verhältn...

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