Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 23.04.2009; Aktenzeichen 14 O 238/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen IV ZR 24/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. April 2009 - 14 O 238/08 - verurteilt, an den Kläger 23.040,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2008 zu zahlen sowie vorprozessuale Rechtverfolgungskosten in Höhe von 1.085,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2008.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die vertragsgemäße Berechnung einer Invaliditätsleistung aus der zwischen ihnen bestehenden Unfallversicherung.

Der Kläger erlitt am 27.01.2005 einen Skiunfall und am 08.02.2006 einen Glatteisunfall; beide Unfälle hinterließen an seinem rechten Bein bleibende Schäden. In dem von der Beklagten zur Bewertung beider Unfälle abschließend eingeholten Gutachten vom 23.01.2008 gelangt der Facharzt Dr. E... zu dem Ergebnis, dass nach der Gliedertaxe insgesamt eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung für das rechte Bein des Klägers in Höhe von 6/10 eingetreten ist, wovon jeweils 3/10 als unfallbedingte Folge auf den ersten und auf den zweiten Unfall zurückgehen (GA 19 f.). Die Beklagte zahlte zur Abgeltung beider Unfälle einen Gesamtbetrag von 55.296,00 € an den Kläger.

In dem 1994 geschlossenen Unfallversicherungsvertrag der Parteien ist die Geltung der AUB 88 vereinbart; diese sind vertraglich durch die Einführung einer progressiven Invaliditätsstaffel in der Fassung der "Besonderen Bedingungen U 07/88" (nachfolgend BB) teilweise abgeändert und erweitert worden. Die danach maßgeblichen Regelungen lauten - auszugsweise - wörtlich wie folgt:

§ 7 AUB 88:

...

Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

I. Invaliditätsleistung

(1) ...

(2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.

a) Als feste Invaliditätsgrade gelten ... bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit ...

eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent ...

d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche ... Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach (2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.

(3) Wird durch den Unfall eine körperliche ... Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen.

...

BB U 07/88:

§ 7 I der ...(AUB 88) wird wie folgt erweitert:

Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundätzen der Nummern (2) und (3) zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen ... Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:

a) Für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,

b) für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die doppelte Invaliditätssumme, ...

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die vereinbarte dynamische Versicherungssumme als Grundlage der Leistungsberechnung beim ersten Unfall mit dem Betrag von 122.880,00 € und beim zweiten Unfall mit dem Betrag von 138.240,00 € anzusetzen ist. Hiervon ausgehend hat die Beklagte den Invaliditätsgrad für den Verlust eines Beines gemäß § 7 I. (2) AUB 88 mit 70 Prozent zugrunde gelegt; für die vom Gutachter festgestellte Einbuße hat sie jeweils anteilig für jedes Unfallereignis 21 % (entsprechend 3/10 von 70 %) angesetzt. Die Beklagte hat dementsprechend den Entschädigungsbetrag von 25.804,80 € (21 % von 122.880,00 €) ermittelt und zur Abgeltung des ersten Unfalls aus dem Jahr 2005 ausgezahlt; der Kläger erhebt insoweit keine Einwände.

Hinsichtlich des zweiten Unfalls aus 2006 hat der Kläger die Ansicht vertreten, dieser Unfall müsse mit 38 % abgerechnet werden. Von der nach dem Gutachten auch auf diesen Unfall entfallenden Einbuße in Höhe von 21 % seien lediglich 4 % auf die einfache Invaliditätssumme zu beziehen. Werde damit unter Berücksichtigung der 21 % aus dem ersten Unfall der in der vereinbarten Progressionsstaffel unter lit. a) festgelegte Bereich von 25 % ausgeschöpft, so müsse für die vom zweiten Unfall anteilig verbleibenden 17 % die in lit. b) der Progressionsstaffel vereinbarte Verdoppelung der Invaliditätssumme in Ansatz gebracht werden. Rechnerisch ergebe sich also für den zweiten Unfall ein Prozentsatz von (einf...

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