Verfahrensgang

AG Bad Freienwalde (Entscheidung vom 18.06.2008)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.12.2010; Aktenzeichen XII ZR 19/09)

 

Tenor

Das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde wird teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kind A. B., geboren am ... August 2000, Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- 48,78 EUR für November 2007

- 36,42 EUR für Dezember 2007

- 5,67 EUR monatlich für Januar und Februar 2008

- 5,64 EUR monatlich für März und April 2008

- 12,19 EUR monatlich für Mai und Juni 2008

- 15,11 EUR für Juli 2008.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93 % und dem Beklagten zu 7 % auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche für die Zeit von November 2007 bis Oktober 2008 geltend.

Der Beklagte ist der Vater der am ....12.1998 geborenen C. B. und des am ....8.2000 geborenen A. B.. Beide Kinder leben bei der Mutter. Die Ehe der Mutter mit dem Beklagten ist geschieden. Der Kläger zahlt für die Bedarfsgemeinschaft der Mutter mit den beiden Kindern, zu der inzwischen noch ein weiteres Kind, F. B., geboren am ....12.2007, gehört, Arbeitslosengeld II.

Mit Schreiben vom 12.11.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass für A. und C. Leistungen nach dem SGB II erbracht würden und er zur Überprüfung etwaiger Unterhaltsansprüche verpflichtet sei, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Während des Unterhaltszeitraums zahlte der Beklagte zunächst zu Händen der Mutter für A. monatlich 177 EUR Kindesunterhalt, für C. monatlich 230 EUR. Durch Jugendamtsurkunden vom 22.7.2008 verpflichtete er sich dann, für jedes der beiden minderjährigen Kinder ab 1.8.2008 Unterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit 262 EUR, zu zahlen. Eine Verpflichtung ist auch für die Zeit ab Erreichen der dritten Altersstufe übernommen worden.

Mit der Klage macht der Kläger übergegangene Unterhaltsansprüche geltend.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor:

Der auf ihn übergegangene Kindesunterhaltsanspruch sei nicht auf einen Betrag in der Höhe beschränkt, in der er für die Kinder Sozialgeld und Unterkunftskosten gezahlt habe. Vielmehr könne im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II der Differenzbetrag zwischen angemessenem und gezahltem Unterhalt gefordert werden. Dies folge aus der Nachrangigkeit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- für A. B. je 94 EUR in der Zeit vom 1.11.2007 bis zum 31.12.2007 und je 117 EUR in der Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.10.2008,

- für C. B. je 41 EUR in der Zeit vom 1.11.2007 bis zum 31.12.2007 und je 64 EUR in der Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.10.2008,

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte hat den Anspruch hinsichtlich A. anerkannt, und zwar in Höhe von

- 48,78 EUR für November 2007

- 36,42 EUR für Dezember 2007

- 5,67 EUR monatlich für Januar und Februar 2008

- 5,64 EUR monatlich für März und April 2008

- 12,19 EUR monatlich für Mai und Juni 2008

- 15,11 EUR für Juli 2008.

Im Übrigen beantragt er,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Auf den Kläger könne Unterhalt nur in Höhe der für die beiden Kinder tatsächlich erbrachten Leistungen übergegangen sein. Er, der Beklagte, habe sich bereits erstinstanzlich bereit erklärt, an den Kläger die Beträge, die für das Kind A. geleistet worden seien, zu zahlen. Auch habe er auf Grund der Erörterung vor dem Amtsgericht für die Zeit ab 1.8.2008 Jugendamtsurkunden zu Gunsten der beiden Kinder errichten lassen.

Für die Zeit davor sei er schon deshalb nicht zu Zahlung höheren Unterhalts verpflichtet, da die Kinder, vertreten durch ihre Mutter bzw. durch das Jugendamt, zu keinem Zeitpunkt hätten erkennen lassen, dass höherer Unterhalt, als tatsächlich gezahlt, verlangt werde.

Die Richtigkeit der ergangenen Leistungsbescheide werde im Übrigen ausdrücklich bestritten. Dies gelte insbesondere insoweit, als in den Bescheiden der Vater des weiteren Kindes F. B., Herr C. F., nicht aufgeführt sei, obwohl dieser mit der Mutter der drei Kinder in einer haushaltähnlichen Gemeinschaft lebe.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechsel...

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