Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachenrechtsbereinigung und Grundbuchverfahren: Löschung eines Besitzrechtsvermerks zur Sicherung von Ansprüchen eines Nutzungsberechtigten an einem Grundstück im Beitrittsgebiet; Verjährung

 

Normenkette

BGBEG Art. 233 § 2c Abs. 1 S. 1; BGB §§ 196, 886; SachenRBerG §§ 32, 61

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 07.12.2012; Aktenzeichen 10 O 92/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.11.2014; Aktenzeichen V ZR 32/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 7.12.2012 verkündete Urteil des LG Potsdam - Az. 10 O 92/12 - wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 72.675 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Löschung eines im Grundbuch von G. Blatt 2222, Flur 6, Flurstück 175 in Abteilung 2 unter der laufenden Nr. 1 eingetragenen Besitzrechtsvermerks nach Art. 233 § 2a EGBGB. Die Eintragung verhält sich über das Recht zum Besitz eines Eigenheims auf einer Teilfläche von 425 qm für den Beklagten eingetragen unter Bezugnahme auf die Zustimmung zur Errichtung eines Bauwerkes und Prüfbescheid Nr. 21/78 der staatlichen Bauaufsicht vom 22.5.1978.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass es offen bleiben könne, ob zugunsten des Beklagten jemals sachenrechtsbereinigungsrechtliche Ansprüche aufgrund der Bebauung des Grundstücks bestanden hätten, da die Klägerin nach § 886 BGB die Beseitigung der Vormerkung beanspruchen kann. Sie könne der Erfüllung etwaiger Ansprüche des Beklagten auf Sachenrechtsbereinigung gem. § 214 BGB die Verjährungseinrede entgegenhalten, die auch von der Klägerin erhoben worden ist. Soweit der Beklagte auf § 902 BGB verweise, sei dieser nicht anwendbar, da es nicht um die Verjährung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts gehe. Für grundstücksbezogene Rechte wie das Vorliegende gelte die 10-jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB; die zunächst vorliegende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren sei mit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 durch die geltende Frist des § 196 BGB abgelöst worden. Da die geltende Verjährungsfrist des § 196 BGB kürzer sei, als die am 1.10.1994 begonnene und am 30.9.2024 endende frühere regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist sei Verjährung mit dem Ablauf des 31.12.2011 eingetreten. Der Verjährung stehe auch nicht die Folge eines Anerkenntnisses i.S.v. § 212 BGB oder eine Hemmung nach § 203 BGB entgegen. Eine solche Wirkung könne weder dem Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 23.5.2000 (GA Bl. 47) beigemessen werden, in dem die Einholung eines Verkehrswertgutachten angekündigt wurde, noch dem Schreiben der M. an die Gemeinde S. vom 28.3.2008 (GA Bl. 45), in dem die Absicht mitgeteilt wird, für den Beklagten eine Zusammenführung von Gebäude und Grundstück nach dem SachenRBerG durchzuführen. Auch das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 4.12.2008 (GA Bl. 68), mit dem Ansprüche des Beklagten nach vorangegangenem Schreiben vom 22.10.2008 zurückgewiesen wurden, habe keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Verjährung gehabt. Wegen des genauen Inhalts der zuvor zitierten Schreiben wird auf diese Bezug genommen. Schließlich stehe dem Beseitigungsanspruch der Klägerin auch kein Besitzrecht entgegen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Klageabweisung begehrt sowie widerklagend die Feststellung, dass in Ansehung des streitgegenständlichen Grundstücks zwischen den Parteien ein Sachenrechtsbereinigungsverhältnis gem. § 108 Abs. 1 i.V.m. § 15 SachRBerG besteht. Soweit das LG ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15.11.2012 (GA Bl. 156) darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte nicht habe darlegen können, dass ihm ein Anspruch auf Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zustehe, verstoße diese Auffassung gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 3e) SachenRBerG i.V.m. Art. 14 GG. Entgegen der Auffassung des LG habe der Beklagte im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass das von ihm errichtete Gebäude zu DDR-Zeiten zur Nutzung zu Wohnzwecken geeignet war, weswegen er noch im Berufungsverfahren befugt sei, das Bestehen dieses Anspruchs im Wege einer Feststellungsklage feststellen zu lassen, um eine möglicherweise drohende Verjährung seines Anspruchs zu verhindern.

Im Übrigen wendet sich der Beklagte gegen die Annahme der Verjährung durch das LG. Bei dem Recht des Nutzers nach §§ 15, 16 SachenRBerG handle es sich um einen sog. "verhaltenen" Anspruch, dessen...

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