Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 31.08.2006; Aktenzeichen 5 O 341/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 31. August 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 27.844,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 12. Juni 2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass den Beklagten aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. abgeschlossenen Vorausdarlehensvertrag vom 15. Juli 1996, Kontonummer: 527957/301, keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen, und zwar Zug um Zug gegen die Auflassung eines Miteigentumsanteils von 400/100.000 an dem Grundstück Gemarkung O..., Flurstück 3220, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 7.198 qm, verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 5. Obergeschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 72, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese von O..., Blatt 6932, an die Beklagten als Gesamthandsgläubiger sowie die Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, das Bausparguthaben des Klägers nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. 5279527/301 abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger allen Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die ihm durch die Abwicklung des vorbezeichneten Darlehensvertrages und die Übereignung der vorbezeichneten Eigentumswohnung entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger zu 11 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 % und die Beklagte zu 1. zu weiteren 6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger 11 % und die Beklagte zu 1. 89 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen der Kläger 12 % und die Beklagte zu 2. 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger erwarb 1996 eine in der ...-Straße 3 in H... gelegene Eigentumswohnung unter Beitritt zu dem für das Objekt bestehenden Mietpool. Der Kaufpreis wurde aus einem tilgungsfreien Vorausdarlehen der Beklagten zu 2. über einen Betrag von 144.000,00 DM finanziert, das aus zwei mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Bausparverträgen abgelöst werden sollte.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung der geschlossenen Verträge und nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Er hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 42.585,30 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab 12.07.2003 zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihn von den bestehenden Darlehensrückzahlungsund Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen ihm und der Beklagten zu 2. bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 15.07.1996, Kontonummer: 527957/301, freizustellen;

  • 3.

    festzustellen, dass aus dem in Ziffer 2. bezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 2. ihm gegenüber bestehen, und zwar jeweils Zug um Zug gegen die Auflassung eines Miteigentumsanteils von 400/100.000 an dem Grundstück Gemarkung O..., Flurstück 3220, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 7.198 qm, verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 5. Obergeschoß mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 72, eingetragen in das Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese von O..., Blatt 6932 , an die Beklagten als Gesamthandsgläubiger sowie die Bewilligung ihrer Eintragung in das Grundbuch;

  • 4.

    festzustellen, dass die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsanspruchs sich ab 12.07.2003 im Verzug befinden;

  • 5.

    die Beklagte zu 1. zu verurteilen, sein Bausparguthaben nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. 5279527/301 abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an ihn zu zahlen;

  • 6.

    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihm allen Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 3 bezeichneten Eigentumswohnung entstehen;

  • 7.

    hilfsweise gegenüber den Anträgen zu 1., zu 2., zu 3., zu 4. und zu 6.,

    • a)

      die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 48.023,65 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

    • b)

      die Beklagte zu 2. zu verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrags vom 15.07.1996, Kontonummer: 5279527/301, auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus der Neuberec...

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