Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 19.01.2000; Aktenzeichen 11 O 536/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 19. Januar 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 536/98 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.919,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 89.000,00 DM und der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und/oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte wegen einer nicht fachgerechten medizinischen Behandlung durch Bedienstete der ehemaligen Militärmedizinischen Akademie ... Verdienstausfallschäden für die Zeit vom 01.11.1989 bis zum 30.05.1998 geltend.

Der am 20. Juli 1944 geborene Kläger erlitt bei einer betrieblichen Tanzveranstaltung im Februar 1989, an der er in seiner Funktion als Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung teilnahm, einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule. Die diensthabende Ärztin des Kreiskrankenhauses ..., in das der Kläger zunächst eingeliefert wurde, hielt eine Notoperation für dringend erforderlich und stellte den Kläger in der neurochirurgischen Abteilung der Militärmedizinischen Akademie in ... vor, in der eine entsprechende Operation möglich gewesen wäre. Der dort diensthabende Arzt lehnte nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers dessen Aufnahme und sofortige Operation ab und vermittelte eine Verlegung in das Bezirkskrankenhaus ..., das über keine neurochirurgische Abteilung verfügte. Von dort aus wurde der Kläger mit entsprechender zeitlicher Verzögerung in die neurochirurgische Abteilung des Klinikums ... verlegt, wo er sodann operativ behandelt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Hergangs sowie auch des beruflichen Werdegangs des Klägers wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort S. 3 - 5) Bezug genommen. Der Kläger ist infolge des Bandscheibenvorfalls heute von der Brust abwärts querschnittsgelähmt, in der Bewegungsfähigkeit eines Armes stark eingeschränkt und kann sich nur im Rollstuhl fortbewegen.

In einem vorhergehenden Verfahren - 2 U 18/96 - 11 O 648/94 - Landgericht Frankfurt (Oder) - hat der Senat die Beklagte wegen nicht rechtzeitiger und fachgerechter Behandlung des Bandscheibenvorfalls zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000,00 DM verurteilt und im übrigen deren Verpflichtung festgestellt, dem Kläger zukünftig entstehende materielle und immaterielle Schaden zu ersetzen. Die vom Kläger in diesem Verfahren zugleich erhobene Klage auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung auch für die Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung in dem genannten Verfahren hat der Senat abgewiesen, da der Kläger insoweit zu einer Bezifferung seines Schadens in der Lage gewesen sei und ihm daher das erforderliche Feststellungsinteresse fehle Wegen des weiteren Inhaltes dieser Entscheidung nimmt der Senat auf das Urteil vom 02.06.1998 Bezug (Bl 503 der Beiakte 2 U 18/96 - 11 O 648/94 - Landgericht Frankfurt (Oder)). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, deren Annahme der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 15.06.1999 abgelehnt hat. Die Klage im vorliegenden Verfahren ist der Beklagten am 05.01.1999 zugestellt worden.

Der Kläger hat behauptet, die nach dem Bandscheibenvorfall eingetretenen körperlichen Dauerschäden seien in dieser Schwere lediglich infolge der nicht rechtzeitigen und fachgerechten Behandlung und Operation in der Militärmedizinischen Akademie eingetreten. Bei dortiger rechtzeitiger Behandlung wäre ihm eine weitere Erwerbstätigkeit möglich gewesen und er wäre, seiner bisherigen beruflichen Laufbahn entsprechend, in der Lage gewesen, ab November 1989 weiterhin als Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. Betriebsratsvorsitzender, jedenfalls aber in leitender Stellung bei seinem bisherigen Arbeitgeber bzw. den in der Folgezeit hieraus hervorgegangenen verschiedenen Gesellschaften tatig zu werden. Dort hatte er ein wesentlich höheres, die an ihn gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente übersteigendes Einkommen erzielen können. Zudem sei ihm zum 01.01.1994 eine Stellung als Prokurist in einem anderen Unternehmen angeboten worden, die er nur im Hinblick auf seine erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen habe ablehnen müssen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung seines Verdienstausfallschadens, den der ...

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