Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 08.11.2005; Aktenzeichen 5 O 342/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Neuruppin vom 08.11.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2 .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R...bank F... bei M... e.G., zur Finanzierung des Beitritts zur "E... G... KG E... B... GmbH & Co." ( künftig: Fondsgesellschaft) geschlossen haben. Sie begehren die Rückzahlung der von ihnen im Zeitraum vom 31.03.1997 bis zum 28.12.2004 geleisteten Zinsraten in Höhe von insgesamt 39.052,43 EUR, hierauf entfallende und herauszugebende Nutzungen bei einem Zinssatz von 5 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz in Höhe von 5.589,66 EUR, abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 9.930,50 EUR, mithin insgesamt 34.711,59 EUR. Ferner erstreben sie die Feststellung, dass sie den Darlehensvertrag vom 02.12./27.12.1996 bzw. den zur Verlängerung dieses Darlehensvertrages geschlossenen Vertrag vom 07.05./19.05.2003 wirksam widerrufen haben und zur Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 45.070,54 EUR nicht verpflichtet sind, sowie die Freigabe der abgetretenen Rechte aus einer Lebensversicherung der Klägerin zu 2.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ):

Neben der Beitrittserklärung zur "E... G... KG E... B... GmbH & Co." unterzeichneten die Kläger unter dem 10.11.1996 eine gesonderte Widerrufsbelehrung, durch die sie über ihre Berechtigung, innerhalb einer Frist von einer Woche die Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft schriftlich zu widerrufen, belehrt wurden, wobei wegen der konkreten Gestaltung der Belehrung auf die Anlage B 3 Bezug genommen wird.

Der Darlehensvertrag vom 02.12./27.12.1996 enthält eine von den Klägern gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die folgenden Wortlaut hat:

"Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Unterzeichnung dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die E... G... KG E... B... GmbH & Co. nicht wirksam zustande."

Im Darlehensvertrag vom 07.05./19.05.2003 wurde neben der Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung sowie der Verpfändung der Fondsanteile als Sicherheit auch eine "anteilige Grundschuldhaftung aus Gesamtgrundschuld in Höhe von EUR 8.181.000,00 gemäß gesonderter Grundschuldzweckerklärung der Fondsgesellschaft" vereinbart. Ferner wurden die Kläger in einer von ihnen gesondert unterzeichneten "Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge" über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfange stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe gegen die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 34.711,59 EUR zu.

Die Kläger seien in einer Haustürsituation zur Abgabe der Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden.

Die Kläger hätten schlüssig behauptet, die Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft aufgrund eines am 10.11.1996 mit dem Vermittler C... in ihrer Wohnung geführten Gespräches unterzeichnet zu haben. In diesem Gespräch habe der Vermittler ihnen auch empfohlen, die Beteiligung über die R...bank F... zu finanzieren, an die die ausgefüllte Selbstauskunft dann auch über die Vertriebsgesellschaft, die St... GmbH, weitergeleitet worden sei. Demgegenüber sei das Bestreiten der Beklagten unerheblich, da sie nicht darlege, wie sich der konkrete Vorgang anders abgespielt haben solle. Der Beklagten habe indessen insoweit eine entsprechende Erkundigungspflicht oblegen.

Dass der Besuch des Vermittlers C... in der Wohnung der Kläger auf einer vorherigen Bestellung beruhte, habe die Beklagte nur unsubstanziiert behauptet.

Die Haustürsituation sei der Beklagten auch nach § 123 Abs. 2 BGB zuzurechnen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihr übermittelte Willenserklärung der Kläger beruht habe. Diese Erkundigungspflicht sei deshalb gegeben, weil die Beklagte in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden gewesen sei. Die Kläge...

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