Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 23.07.2010; Aktenzeichen 10 O 320/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.04.2013; Aktenzeichen IX ZR 268/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Juli 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 13.06.2005 über das Vermögen des Ar... R... (demnächst: Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren (Bl. 10, 11 d.A.). Den Eröffnungsantrag stellte der Schuldner am 06.05.2005 (Bl. 46 - 48 d.A.).

Der Schuldner betrieb seit Mitte des Jahres 1991 ein einzelkaufmännisches Unternehmen auf dem Gebiet des Garten- und Landschaftsbaus mit bis zu 10 Arbeitnehmern.

Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 22.04.1996 (Bl. 68 - 73 d.A.) übertrug der Schuldner sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, verzeichnet im Grundbuch von W... Blatt 770 Flur 3 Flurstück 29/1, auf seine Kinder, die Beklagten. Die Beklagten wurden am 10.10.1996 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen (Bl. 52 d.A.).

Am 27.05.1998 war bereits das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss vom 18.12.2003 nach Verteilung des Erlöses eingestellt.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Grundstücksübertragung auf insolvenzrechtliche Rückgewähr unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihren Miteigentumsanteil von ½ an dem Grundstück Gemarkung W..., Flur 3, Flurstück 29/1, eingetragen im Grundbuch von W... Blatt 770, an ihn aufzulassen und die Eintragung des Ar.. R..., geb. ....06.1953, als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen;

2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen,

a) seinen Miteigentumsanteil von ½ an dem Grundstück Gemarkung W..., Flur 3, Flurstück 29/1, eingetragen im Grundbuch von W... Blatt 770 frei von Belastungen in Abteilung III

- lfd. Nr. 3: 61.692,40 DM Sicherungshypothek für das Land Brandenburg gemäß Ersuchen des Finanzamtes ... vom 14.02.2000 (Aktenzeichen: 047/264/01824-VoI), eingetragen am 21.01.2000,

- lfd. Nr. 4: 2.179,71 DM Sicherungshypothek mit 11 % Zinsen seit dem 05.11.1999 aus 1.233,75 DM sowie 4 % Zinsen seit dem 28.12.1999 aus 269,30 DM für die M... GmbH, Z..., gemäß Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 06.01.2000 (Aktenzeichen: 99-6698306-0-9), eingetragen am 18.07.2001,

- lfd. Nr. 5: 10.742,08 DM Sicherungshypothek mit 8 % Zinsen seit dem 18.05.2000 aus 8.843,06 DM, sowie 4 % Zinsen seit dem 12.07.2000 aus 960,00 DM für die T... GmbH, M..., gemäß Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 05.07.2000 (Aktenzeichen: Beklagte065628/00), eingetragen am 18.07.2001,

- lfd. Nr. 6: 14.729,21 DM Sicherungshypothek mit 9 % Zinsen seit dem 27.09.2001 aus 10.806,98 DM sowie 4 % Zinsen seit dem 27.09.2001 aus 2.173,36 DM für die D... GmbH, D... gemäß Versäumnisurteil vom 07.12.2000 und Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.04.2001 des Landgerichts Hannover (Aktenzeichen: 3 O 4159/00-226), eingetragen am 04.10.2001,

- lfd. Nr. 7: 3.946,03 € Zwangssicherungshypothek für das Land Brandenburg gemäß Ersuchen der Landesjustizkasse bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 18.06.2003 (Aktenzeichen: 9821810008083 u.a.), eingetragen am 01.07.2003 an ihn aufzulassen und die Eintragung des Ar... R..., geb. ....06.1953, im Grundbuch zu bewilligen,

b) hilfsweise Wertersatz in Höhe von 92.032,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zur Masse zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Urteil des Landgerichts ist den Beklagten am 30.07.2010 zugestellt worden. Die Beklagten haben am 27.08.2010 beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen. Der Senat hat den Beklagten durch ihnen am 19.11.2010 zugestellten Beschluss Prozesskostenhilfe gewährt. Die Beklagten haben am 22.11.2010 Wiedereinsetzung beantragt und zugleich Berufung eingelegt, wie auch diese begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Potsdam 35 N 221/98 (GesO-Verfahren) waren zur Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch ...

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