Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 13.03.2001; Aktenzeichen 24 Ns 217/00 B)

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. März 2001 aufgehoben, soweit es die Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem am 29. Juli 1999 entladenen Alkohol freispricht.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten in zweiter Instanz von dem Vorwurf der gemeinschaftlichen vollendeten und versuchten Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus rechtlichen Gründen freigesprochen, nachdem das Amtsgericht den Angeklagten T zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten L zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt hatte.

1.

Das landgerichtliche Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:

Ende Mai 1999 nahm der Angeklagte T telefonisch mit der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach Kontakt auf. Er stellte sich als Vermittler und Übersetzer der polnischen Firma J und als deren Ansprechpartner in Deutschland vor und verhandelte über den Bezug von Alkohol. Nachdem er der Bundesmonopolverwaltung einen Handelsregisterauszug der polnischen Firma und eine Bestätigung ihrer steuerlichen Anmeldung in Polen übersandt hatte, vereinbarte er mit ihr den Bezug von 150 Fässern Neutralalkohol zu je ca. 173 Litern, insgesamt von etwa 26. 000 Litern. Bezogen werden sollte der Alkohol aus einem Lager der Branntweinmonopolverwaltung in B - R. Am 29. Juli 1999 erschien dort der Angeklagte L mit einem Lkw, auf den er, der Angeklagte T und der Leiter des Lagers die Fässer luden. Alkohol und Fässer waren zuvor bezahlt worden. Der Angeklagte T übernahm das begleitende Verwaltungsdokument; eine Durchschrift dieses Dokuments war für den Empfänger, eine weitere für den Transporteur und eine dritte im Rücklauf über den Zoll für die Bundesmonopolverwaltung zur Bestätigung der Ausfuhr bestimmt.

Einen Tag später erschien der Angeklagte T erneut in dem Lager in B R und bat dessen Leiter um die Ausstellung einer Ausfuhranmeldung. Bei dieser Gelegenheit erörterten beide auch die Frage, durch welche Sicherheiten das steuerliche Risiko der Bundesmonopolverwaltung als Steuerschuldner eventuell gemindert werden könnte. Der Angeklagte T bot dem Leiter des Lagers an, eine Bürgschaft der D Bank, Niederlassung Polen, zu stellen, oder durch Vorlage von Fotos oder eines Videos nachzuweisen, dass der Alkohol in Polen angekommen sei, oder sich selbst in Polen von der Ausfuhr der Fässer zu überzeugen, wobei der Importeur die Reise finanzieren würde.

Am 17. August 1999 brachte der Angeklagte T dem Leiter des Lagers die für die Bundesmonopolverwaltung bestimmte Durchschrift des begleitenden Verwaltungsdokuments, die auf einem hierfür nicht vorgesehenen Feld auf der Vorderseite den Vermerk "ausgeführt" trug. Dieser Vermerk mit Datum vom 4. August 1999 war mit einem beim Zollamt G geführten Stempel hergestellt worden. Wer diesen Vermerk gestempelt hat, konnte nicht festgestellt werden. Tatsächlich ist die Alkohollieferung weder am 29. Juli 1999 noch in den Tagen danach in G zolltechnisch abgefertigt worden, und zwar weder auf deutscher noch auf polnischer Seite.

Der Angeklagte L fuhr vielmehr am 29. Juli 1999 mit dem Lkw nach B, wo die Fässer im Hafengebiet abgeladen wurden. Am nächsten Tag fuhr er mit dem Lkw in die Niederlande, noch am selben Tag fuhr er nach Deutschland zurück und am 31. Juli 1999 reiste er mit dem Lkw über das Zollamt F S nach Polen aus. Auf deutscher Seite wurde er dabei nicht kontrolliert, dem polnischen Zoll legte er Papiere vor, nach denen er Computerteile aus den Niederlanden geladen hatte. Der Verbleib des Alkohols konnte nicht festgestellt werden.

Später vereinbarte der Angeklagte T mit der Bundesmonopolverwaltung erneut den Kauf von ca. 27. 000 Litern Alkohol. Am 15. September 1999 wurden die Fässer von dem Angeklagten L in dem B Lager übernommen. Als er am nächsten Tag das Gelände verließ, wurde der Lkw von der Polizei observiert. Doch der Angeklagte L bemerkte die Observation, wendete an der Anschlussstelle D und fuhr zurück nach B. Die Angeklagten - sie waren offenbar in telefonischer Verbindung - erkannten, dass ihr ursprünglicher Tatplan gescheitert war. Die einzige Möglichkeit, eine Haftung für die Brantweinsteuer in Höhe von 632. 961, 00 DM zu entgehen, sahen sie darin, den Alkohol in das Lager zurückzubringen. Der Angeklagte T bat den Leiter des Lagers telefonisch um Rücknahme des Alkohols, weil dieser wegen Erkrankung eines Zöllners nicht die Grenze passieren könne. Später traf der Lkw in dem Lager ein.

2.

Das Landgericht hat die Angeklagten aus Rechtsgründen von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen. Die Angeklagten seien zwar steuerrechtlich,...

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