Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 07.11.2007; Aktenzeichen 1 O 106/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht unter Berufung auf ein Garantiezertifikat Ansprüche auf Rückzahlung der an den Beklagten gezahlten Kosten für die Reparatur eines Fahrzeuges geltend.

Der Kläger bestellte bei dem Beklagten am 15.06.2004 einen fabrikneuen PKW Nissan Patrol GR zum Preis von 33.087,88 EUR (vgl. Bl. 48 GA). Der Kaufpreis wurde über einen zwischen dem Kläger und der R... GmbH & Co. OHG geschlossenen Leasingvertrag finanziert (vgl. Bl. 7 GA). Nach Ablauf der Leasingzeit von 6 Monaten beabsichtigte der Kläger, das Fahrzeug zu einem Restwert von 72 % über eine Anschlussfinanzierung zu erwerben.

Der Beklagte stellte dem Kläger für das diesem übergebene Fahrzeug ein Nissan Pan-Europe-Garantiezertifikat aus, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Bl. 13 ff. GA).

Am 12.12.2005 kam es zu einem Wassereintritt in den Innenraum des Fahrzeuges, der unter anderem zu Feuchtigkeitsschäden am Hecktürschloss inklusive des Stellmotors, am Fensterhebermotor und an dem Zentralverriegelungsschalter führte. Zudem kam es zu Funktionsausfällen bei der Heckscheibenheizung und der Zentralverriegelung, außerdem leuchtete die Airbag-Anzeige.

Mit Schreiben vom 05.01.2006 (vgl. Bl. 21 GA) lehnte der Beklagte die Regulierung des Schadens auf Basis der Garantie ab. In der Folgezeit ließ der Kläger das Fahrzeug bei dem Beklagten reparieren und zahlte diesem hierfür einen Betrag in Höhe von 8.418,02 EUR (brutto).

Der Kläger, der mit seiner Klage die Rückzahlung des Nettoreparaturbetrages in Höhe von 7.256,91 EUR begehrt, hat erstinstanzlich vorgetragen, der Schaden sei entstanden, als er mit Schrittgeschwindigkeit durch eine 45 bis 50 cm tiefe Wasserfläche gefahren sei. Die Regulierung des Schadens sei von dem Garantiezertifikat umfasst, so dass der Beklagte die Kosten zu übernehmen habe.

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, es fehle ihm die Passivlegitimation, da er das Fahrzeug nicht an den Kläger verkauft habe; Vertragspartner des Klägers sei vielmehr die Leasinggeberin. Im Übrigen habe der Kläger nicht behauptet, dass das Fahrzeug bei Auslieferung einen Fehler gehabt habe bzw. ein solcher zumindest angelegt gewesen sei. Die Benutzung des Pkw als Boot stelle keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar, so dass dieser nicht unter die Garantiebedingungen falle. Denn die festgestellten Schäden ließen auf einen Wasserstand von deutlich mehr als 70 cm schließen; dies zeige insbesondere die Nässe beim Fensterheber in Höhe von ca. 100 cm. Vermutlich sei der Kläger stecken geblieben und habe die Türen geöffnet. Es fehle daher an einer Undichtigkeit, mithin an einem Mangel. Jedenfalls könne der Kläger die Reparaturkosten wegen § 814 BGB nicht zurückverlangen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2007 (Bl. 134 ff. GA) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen Z... und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem angefochtenen Urteil vom 07.11.2007 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger den Nachweis eines unter die Garantie fallenden Mangels nicht erbracht habe, da seine Darstellungen zum Eindringen des Wassers in das Fahrzeug in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006 nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen G... in seinem Gutachten in Einklang zu bringen seien. Daher könne dahinstehen, ob der Beklagte für die geltend gemachten Garantieansprüche überhaupt passivlegitimiert sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er rügt, dass die in dem Urteil aus dem Gutachten gezogenen Schlüsse zur Tiefe des von ihm durchfahrenen Wassers auf einem logischen Fehler beruhen würden. Das Landgericht unterscheide nicht zwischen Wassertiefe und relativem Wasserstand. Die Annahme des Landgerichts, jede Überschreitung eines Wasserstandes von 70 cm am Pkw stelle einen unsachgemäßen Gebrauch dar, werde der Realität des Gebrauchs eines Off-Road-Fahrzeuges nicht gerecht, da dieses in der Landschaft nicht immer einem exakt messbaren Wasserstand ausgesetzt sei. Aber selbst bei einer exakten maximalen Wassertiefe von 70 cm dringe durch Wellen, die durch das Fahren entstünden, Wasser in höhere Bereiche des Fahrzeuges vor. In der natürlichen Landschaft seien zudem Unebenheiten des Wassergrundes zu berücksichtigen, die zu einem Wasserstand von über 70 cm am Fahrzeug führen könnten, selbst wenn die Wassertiefe vom Grund bis zur Oberfläche an keiner Stelle 70 cm überschreite. Der Hersteller habe in seinem Prospekt eine b...

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