Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 22.04.2008; Aktenzeichen 3 O 179/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. April 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 3 O 179/07 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 250,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 13. Februar 2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus als Alleinschuldner verurteilt, an die Klägerin zu zahlen

a) 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 250,00 für die Zeit vom 11. Januar bis zum 12. Februar 2007 und

b) weitere EUR 39,00.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Prozessparteien streiten darum, ob die beklagten Eheleute der Klägerin, die bundesweit das Selbstfahrermietwagengeschäft betreibt, trotz vertraglicher Haftungsfreistellung nach Art einer Voll- und Teilkaskoversicherung mit EUR 250,00 Selbstbeteiligung Schadensersatz in voller Höhe schulden, weil der Pkw Mercedes-Benz A 150, den die Beklagte zu 2) am 23. November 2006 bei der Klägerin angemietet hat, bei einem Unfall am 28. November 2006 gegen 17 Uhr auf der Autobahn A ... im Bereich des Autobahnkreuzes W., als er berechtigt vom Beklagte zu 1) gefahren wurde, auf der linken Seite infolge Leitplankenkontakt Streifschäden erlitten hat. Die Polizei ist vom Beklagten zu 1) nicht hinzugezogen worden. Die Klägerin fordert in der Hauptsache Ersatz für Reparaturkosten, die laut Sachverständigengutachten EUR 6.993,81 netto betragen (Kopie Anlage K4/GA I 25), den Ausgleich einer Wertminderung von EUR 800,00, die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von EUR 45,90 netto (Kopie Anlage K5/GA I 38) sowie eine unfallbedingte Auslagenpauschale von EUR 30,00. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde der Klage - nach Beweisaufnahme - nahezu in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt, die Beklagten dürften sich nicht auf die vertragliche Haftungsbeschränkung berufen, weil die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin wirksam in den Vertrag mit der Beklagten zu 2) einbezogen worden seien und in entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Beweisvereitelungsgrundsätze die grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten zu 1) bejaht werden könne; die Auslagenpauschale der Klägerin sei jedoch nur mit EUR 25,00 zu bemessen. Das angefochtene Urteil, auf das wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen wird, ist den Beklagten am 05. Mai 2008 (GA I 169) - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - zugestellt worden. Sie haben am 02. Juni 2008 (GA II 172) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. Juli 2008 (GA II 180) - mit einem an diesem Tage per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 185 ff.).

Die Beklagten fechten das landgerichtliche Urteil - unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Darlegungen - nach einem terminsvorbereitenden Hinweis des Senats noch insoweit an, wie sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines die vereinbarte Selbstbeteiligung von EUR 250,00 nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden sind. Im Übrigen haben sie die - anfänglich in vollem Umfange ihrer Beschwer eingelegte - Berufung zurückgenommen. Sie tragen insbesondere Folgendes vor:

Zu Unrecht habe die Eingangsinstanz angenommen, die durch den Zusatz " VK + TK mit 250,- EUR SB " in der Vertragsurkunde vom 23. November 2006 (Kopie Anlage K1/GA I 17) vereinbarte Haftungsbeschränkung finde im Streitfall - wegen der weiteren Bestimmungen in den Allgemeinen Vermietbedingungen - keine Anwendung. Diese seien nicht in den Vertrag einbezogen worden. Es fehle schon an einem ausdrücklichen Hinweis auf die Bedingungen im Sinne des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB; die Einbeziehungsklausel sei hier vielmehr in einem elfzeiligen Fließtext enthalten und falle bei einem flüchtigen Blick nicht auf. Zudem hätten die Allgemeinen Vermietbedingungen bei Vertragsabschluss nicht ausgelegen, so dass keine Kenntnisnahmemöglichkeit nach dem Verständnis von § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestanden habe. Die Beweiswürdigung der Zivilkammer, die zum gegenteiligen Resultat gelange, sei in sich widersprüchlich und lasse Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt. Sie - die Beklagten - hätten bei ihrer Anhörung übereinstimmend dargetan, dass der Kundentresen in den Räumen des Zeugen F. Sch., den sie, weil sie längere Zeit warten mussten, keineswegs nur einmal im Blick gehabt hätte...

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