Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 31.08.2020, Az. 11 O 19/20, teilweise abgeändert:

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am ...2016 verstorbenen Herrn J... W... B... durch Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 02.04.2020 in der Fassung des überarbeiteten und ergänzten Nachlassverzeichnisses 25.05.2021 in folgenden Punkten:

a. unentgeltliche und teilunentgeltliche Zuwendungen sowie ehebezogene Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat (§ 2325 BGB)

b. ausgleichspflichtige Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat

c. Erblasserverbindlichkeiten; hier nur: Bausparvertrag Nr. ... der Bausparkasse ... und Forderung H... K....

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Berufungsstreitwert beträgt 2.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend und verlangen weitere Auskunft durch Vorlage bzw. Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Die Kläger sind Geschwister und die einzigen Nachkommen des am ...2016 verstorbenen J... W... B... aus dessen erster Ehe. Zuletzt war der Erblasser in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet. Mit letztwilliger Verfügung vom 27.02.2014 setzte der Erblasser die Beklagte als seine Alleinerbin ein und enterbte die Kläger.

Mit Schreiben vom 22.02.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung dazu auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Daraufhin übersandte die Beklagte ein privatschriftliches Bestandsverzeichnis des Nachlasses (Bl. 25 f d.A., Anlage K 10).

Unter dem 30.05.2018 forderten die Kläger die Vorlage eines notariell errichteten Nachlassverzeichnisses unter ihrer Hinzuziehung. Mit Schreiben vom 26.09.2018 wies der Prozessbevollmächtigte der Kläger den von der Beklagten beauftragten Notar auf mandantenseits bestehenden Klärungsbedarf hinsichtlich einer Reihe von Nachlassgegenständen hin, insbesondere hinsichtlich Inventar und Zubehör des Grundstücks in D... und Verwendung der Mieteinnahmen aus dem Untermietvertrag, Miet- und Pachtverträgen sowie Einnahmen hinsichtlich des weiteren Grundstücks in F... und deren Verwendung sowie in Bezug auf Umstände der vermeintlichen Übertragung des Fuhrbetriebs des Erblassers an H... K... etc., Aufnahme eines Bauspardarlehens und Eröffnung eines Kontos zugunsten der Beklagten.

Nachdem den Klägern der Entwurf eines Nachlassverzeichnisses vom 03.12.2019 vorgelegt worden war, machten diese Änderungsbedarf geltend und rügten, dass dieses den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspreche. Das Verzeichnis wurde gleichwohl unverändert am 02.04.2020, jedoch in Abwesenheit der durch ihre Tochter vertretenen Beklagten, beurkundet.

Die Kläger haben bereits erstinstanzlich behauptet, der beauftragte Notar habe pflichtwidrig keine eigenen Ermittlungen zum Umfang des Nachlasses angestellt, sondern die Angaben der Beklagten ungeprüft übernommen; die Urkunde gehe auf die im vorhinein mitgeteilten klärungsbedürftigen Sachfragen nicht ein oder sei jedenfalls - hinsichtlich vorhandener Konten, vermeintlicher Betriebsübertragung und Grundstückswerten, unzulänglich; der Notar hätte auf die Inaugenscheinnahme der Immobilien nicht verzichten dürfen; die Beurkundung des Verzeichnisses in Abwesenheit der Auskunftsverpflichteten sei ohne nähere Erläuterung der Verhinderung im Zweifel als unzulässig anzusehen.

Die Beklagte hat behauptet, der beteiligte Notar habe aufgrund ihrer Informationen eigene Nachforschungen zum Bestand des Nachlasses angestellt. Sie war der Auffassung, das errichtete Verzeichnis genüge den gesetzlichen Anforderungen und setze sich angemessen mit dem Auskunftsbegehren der Kläger auseinander; es sei formell wirksam, da der Beklagten aufgrund ihres Gesundheitszustands und hohen Alters eine Anwesenheit in dem Notartermin nicht habe zugemutet werden können, zumal diese in der Sache gar nicht auskunftsfähig gewesen sei.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 31.08.2020, Bl. 128 ff GA, Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß durch Teilurteil zur Auskunftserteilung in Form vollständiger Neuerstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Auskunftsausspruch der pflichtteilsberechtigten Kläger nach § 2314 BGB sei nicht durch Erfüllung erloschen, da das vorgelegte Verzeichnis "nicht in jeder Hinsicht erfüllungstauglich" gewesen sei; dabei bestimme sich unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien, ob eine einen Ergänzungsanspruch auslösende Unvollständigkeit oder eine einen Anspruch auf Abgabe der eides...

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