Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 24.05.2006; Aktenzeichen 14 O 443/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.07.2011; Aktenzeichen VII ZR 113/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 443/02, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57.812,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilige Basiszinssatz seit dem 05.01.2006 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten die über die im Kostenvoranschlag der Ba... GmbH vom 23.01.2004 hinausgehenden Kosten zu ersetzen, die ihm aufgrund der mangelhaften Erbringung der Bauleistungen der Klägerin am Bauvorhaben S... 18 in F... aufgrund des Vertrages vom 05./10.03.2002 einschließlich der hierzu ergangenen Nachträge entstanden sind und noch entstehen werden.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 18 % und der Beklagte 82 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 7 % und der Beklagte zu 93 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin beansprucht vom Beklagten Zahlung restlichen Werklohns sowie hilfsweise Wertersatz aus einem Vertrag vom 05./10.03.2002 betreffend Sanierungsarbeiten am vermieteten Einfamilienhaus des Beklagten auf dem Grundstück S... 18 in F.... Die Parteien streiten über den Umfang des ursprünglichen Werkvertrags, eine Auftragserteilung hinsichtlich einer Vielzahl von Nachträgen, die Nichtigkeit des Werkvertrags wegen überhöhter Preise gem. § 138 Abs. 2 BGB sowie über die Fälligkeit der Werklohnforderung. Weiter besteht Streit über Mängel an der Werkleistung und einen wirksamen Rücktritt des Beklagten vom Vertrag sowie über die wirksame Einführung von Wertersatzansprüchen in den Rechtsstreit und die Berechnung dieser Ansprüche. Hilfsweise rechnet der Beklagte gegen die Ansprüche der Klägerin mit Rückforderungsansprüchen wegen überzahltem Werklohn und mit Schadensersatzansprüchen auf. Im Wege der Widerklage macht der Beklagte die Kosten der Beseitigung von von ihm behaupteten Mängeln geltend und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerin bezüglich weiterer Kosten, die ihm aufgrund der mangelhaften Erbringung der Werkleistung entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 05.01.2006 hilfsweise auf Wertersatzansprüche gem. § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützt hat. Auch hat die Klägerin behauptet, die Kosten einer von ihr selbst erbrachten Mängelbeseitigung seien auf insgesamt 5.137,90 € zu veranschlagen, wobei ein Betrag von 3.609,10 € auf die Isolierung von nicht im Vertrag vorgesehenen Flächen entfalle und daher als Sowieso-Kosten nicht zu berücksichtigen sei. Die Außenabdichtung des Gebäudes sei nämlich auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten nicht auf die nach den Regeln der Technik einzuhaltenen Höhe von 30 cm über Geländeoberkante heraufgezogen worden, wobei dem Beklagten zuvor Bedenken hinsichtlich der von diesem nicht gewünschten Abdichtung entsprechend den Regeln der Technik mitgeteilt worden seien.

Mit am 24.05.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 67.265,41 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2002 verurteilt und die weitergehende Klage wie auch die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Werklohnanspruch in der erkannten Höhe folge aus § 631 Abs. 1 BGB. Zu vergüten seien zum einen die unstreitigen Positionen 1 bis 44, 49, 50, 53 und 66 der Schlussrechnung zum anderen die Positionen 51, 52, 64, 65, 67 bis 70, 72, 74 bis 77 sowie die Kosten der Containerbereitstellung. Die Beauftragung hinsichtlich der streitigen Positionen stehe im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Eine Nichtigkeit des Vertrages gem. § 138 Abs. 2 BGB sei nicht gegeben. Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei schon nach dem Vortrag des Beklagten nicht gegeben, der nicht einmal eine Überschreitung der üblichen Preise von 50 % behauptet habe, wohingegen ein Missverhältnis in der Regel erst anzunehmen sei, wenn eine Überschreitung von 100 % oder mehr vorliege. Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei auch fällig. Gewährleistungsansprüche des Beklagten stünden dem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Einen Rücktritt vom Vertrag nach § 634 Nr. 3, 636, 323 und 326...

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