Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 27.06.2011; Aktenzeichen 2 O 458/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.06.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam Az. 2 O 458/10 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Weitergabe von Informationen über seine Liquidität, Bonität und Vermögenslage sowie damit verbundener Probleme in Anspruch.

Der Kläger ist Designer, Gesellschafter und war bis Juni 2010 Geschäftsführer der W... GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der W... GmbH und Co KG ("W..."). Die Beklagte zu 2. ist Unternehmensberaterin, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten zu 1., einer Unternehmensberatungs- und Beteiligungsgesellschaft.

Im Jahr 2009 bemühten sich die Parteien um eine Beteiligung des Klägers und der Fa. W... an der Übernahme der insolventen Fa. S... AG. Hierüber verhält sich ein Kooperationsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. vom 31.03.2009. Daran anschließend unterzeichneten die "W..." - vertreten durch den Kläger - und die Beklagte zu 2. am 16.05.2009 eine Vertraulichkeitserklärung über die im Rahmen der Kooperation bekannt gewordenen/bekannt werdenden Informationen. Diese Vertraulichkeitserklärung schließt offenkundige und offenkundig gewordene Tatsachen ausdrücklich aus.

In einer weiteren Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. vom 14.09.2009 wurde die Zusammenarbeit bei der Teilnahme im Bieterverfahren für die S... AG vereinbart. Dabei versprachen sich die Parteien wechselseitig, Informationen, die während des Bieterverfahrens ausgetauscht würden, nicht zum Nachteil der anderen Partei zu nutzen. Eine weitere Vertraulichkeitsvereinbarung schlossen die Parteien unter dem 22.09.2009 mit dem Insolvenzverwalter der S... AG.

Auf der Basis einer von ihr erstellten Konzeption mit einem Bieterkonsortium aus der Beklagten zu 1. und dem Kläger, der seine auf 50 % aufzustockenden Anteile in die übernommene Firma einbringen sollte, unterbreitete die Beklagte zu 1. dem Insolvenzverwalter ein verbindliches Angebot zum Erwerb der S... AG. Die Zusammenarbeit der Parteien mündete in einen Beteiligungsvertrag vom 22.12.2009 zwischen dem Kläger, der Beklagten zu 1. und einem Treuhänder. In diesem Vertrag wurden alle vorhergehenden Vereinbarungen aufgehoben.

Parallel meldete der Kläger Mitte 2009 einen Mittelbedarf von 5 Mio. Euro für "W..." an, der im Rahmen des Erwerbs der S... AG mit finanziert werden sollte.

Eine Überprüfung anhand der Anfang 2010 zur Verfügung gestellten, noch nicht testierten Geschäftszahlen der "W..." ergab einen durchschnittlichen Jahresverlust von 10 - 12 Mio. € bei Umsätzen von 2,5 bis 3 Mio. €. Zudem sahen die Beklagten die Nähe zu einer Insolvenzverschleppung. Dazu räumten der Berater des Klägers und spätere (ab Anfang Juni 2010) Geschäftsführer der W... GmbH, Herr H..., der Klägervertreter Rechtsanwalt ... und ein Wirtschaftsprüfer im Januar 2010 ein, dass "W..." seinen Zahlungsverbindlichkeiten seit Monaten nur schleppend nachkomme und ein dringlicher Handlungsbedarf hinsichtlich der Finanzierung bestehe. Ansonsten sei der Kläger "massiv strafverfolgungsgefährdet".

Die Beklagte zu 1. erarbeitete eine alternative Finanzierungskonzeption und sah eine "Brückenfinanzierung" durch private Geldgeber für die Dauer von maximal 24 Monaten mit einer Refinanzierung des Kaufpreises mittels eines Börsenganges im 3. Quartal 2010 vor. Diese Konzeption wurde dem Kläger und seinen Beratern vorgestellt, unter dem 20.01.2010 zum Gegenstand eines modifizierten Angebots gemacht und vom Insolvenzverwalter gut geheißen. Diese Konzeption versuchte der Kläger hernach mit der von der Beklagten beteiligten E...-Bank AG und dem Insolvenzverwalter ohne die Beklagte zu 1. umzusetzen.

Mit Mail vom 15.06.2010 an Herrn H..., den Nachfolger des Klägers als Geschäftsführer der "W...", und deren Verfahrensbevollmächtigten forderte die Beklagte zu 2. als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. ein persönliches Gespräch mit dem Kläger und drohte für den Fall einer Weigerung die Weitergabe von "uns Ihrerseits bekannt gemachten Details zur Bilanzierung von W... im Zusammenhang mit Ihrem Darlehensantrag für Herrn J... zur Zweckbestimmung W..." an Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss an.

Mit Antwort vom 16.06.2010 forderte der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagten auf, sich gegenüber dem Kläger zu verpflichten, es bei Meidung einer vom Kläger festzusetzenden Vertragsstrafe zu unterlassen

- gegenüber Dritten, insbesondere dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss der S... AG zu behaupten, zwischen der A... und dem Kläger bestünden Bindungen, nach denen der Kläger eine Beteiligung an der S... AG nur gemeinsam mit der A... GmbH eingehen dü...

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