Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 16.06.2006; Aktenzeichen 4 O 88/06)

 

Nachgehend

OLG München (Urteil vom 03.05.2013; Aktenzeichen 10 U 285/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juni 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 88/06, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus - weitere 2.315,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.02.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird in Höhe eines Betrages von 14,12 EUR verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1.

Die Berufung ist hinsichtlich eines Teilbetrages von 14,12 EUR bereits unzulässig. Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Der Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinander setzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung beantragt wird. Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 2000, 1015). Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei Schadensersatzpositionen, die Einheitlichkeit des Anspruchs steht also nicht entgegen (vgl. BGH MDR 2004, 701). Da die Klägerin die erstinstanzlich geltend gemachten Schadenspositionen - soweit sie abgewiesen worden sind - in vollem Umfang weiter verfolgt, wäre sie mithin gehalten gewesen, sich bezüglich aller Positionen, hinsichtlich derer das Landgericht die Klage abgewiesen hat, mit dem Urteil auseinander zu setzen. Hinsichtlich der Kosten für Floh- und Zeckentropfen für die Katze sowie der vom Landgericht nicht zugesprochenen anteiligen Tierarztkosten findet eine Auseinandersetzung mit der landgerichtlichen Entscheidung in der Berufungsbegründung jedoch nicht statt. Bezüglich dieser Positionen, die insgesamt einen Betrag von 14,12 EUR ausmachen, fehlt es somit bereits an einem wirksamen Berufungsangriff.

Im Übrigen ist die Berufung ist zulässig, insbesondere hinreichend begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel hinsichtlich der sonstigen vom Landgericht (teilweise) nicht berücksichtigten Schadenspositionen jeweils hinreichend auf eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 513, 546 ZPO.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten aufgrund des Unfalles vom 22.04.2005 über die vorgerichtlichen Zahlungen und den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 1.982,00 EUR hinaus eine weitere Zahlung in Höhe von 2.315,00 EUR aus § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG verlangen, wobei die vom Landgericht zutreffend angenommene 100%ige Haftung des Beklagten zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit ist und für das streitgegenständliche Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002 ereignet hat.

a)

Die Klägerin kann für die von ihr erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen lediglich die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,00 EUR verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Dabei ist auch das Verhalten des Schädigers bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen, insbesondere eine zögerliche Bearbeitung. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 274 ff). Mittels der vorgelegten ärztlichen Untersuchungsberichte, deren inhaltliche Richtigkeit der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, hat die Klägerin im Rahmen des insoweit heranzuziehenden § 287 ZPO hinreichend belegt, dass sie i...

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