Normenkette

TKG § 45h Abs. 1, § 45i Abs. 1; BGB §§ 286, 307 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 11.01.2008)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2009; Aktenzeichen III ZR 299/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.1.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, ein Mobilfunk-Service-Provider-Unternehmen, auf Unterlassung von bei Online-Tarifen verwendeten Klauseln und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte verwendet außer den hier interessierenden Online-Tarifen auch Standardtarife. Bei den Online-Tarifen der Beklagten, die sie mit "T." bezeichnet, wird dem Kunden keine Rechnung übermittelt, er erhält - lediglich - eine Online-Rechnung, allerdings stehen ihm dafür zusätzliche Inklusivleistungen (150 Frei-SMS pro Monat) zur Verfügung. Der Kunde kann wählen, ob er durch die Beklagte per SMS oder E-Mail über das Vorliegen einer Rechnung informiert werden möchte.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Mobilfunkleistungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:

a) "mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden,

(Die Online-Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.Ä. werden nicht erfüllt.)"

b) "Der Kunde verzichtet insofern auf die Einrede, dass die Rechnung ihm nicht zugegangen sei".

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat durch Urteil vom 11.1.2008 (Bl. 99 ff. d.A.) der Klage teilweise stattgegeben. Es hat das Klauselwerk hinsichtlich des Zugangs der Rechnung für unwirksam und den Zahlungsanspruch für begründet erachtet, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 31.1.2008 zugestellte Urteil am 22.2.2008 Berufung eingelegt und diese am 27.3.2008 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Mobilfunkleistungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:

"... mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden,"

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel, die dem Kunden der Beklagten lediglich eine Online-Rechnung zubilligt, nicht zu.

1. Der Kläger ist gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigt. Allerdings ist diese Anspruchsberechtigung dahin beschränkt, dass der Kläger Ansprüche auf Unterlassung nicht geltend machen kann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer verwendet werden (§ 3 Abs. 2 UKlaG).

2. Nach dem Vorbringen beider Parteien ist die von dem Kläger beanstandete Klausel so zu verstehen, dass die Beklagte beim Online-Tarif dem Kunden eine Rechnung ausstellt, aber nicht übermittelt, und zwar weder als Brief noch als E-Mail; vielmehr muss der Kunde selbst tätig werden, indem er das Internet-Portal der Beklagten aufruft: dort kann er die - ihm erteilte - Rechnung einsehen oder auch als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken. Auf Wunsch informiert ihn die Beklagte, dass eine neue Rechnung vorliegt; diese Information erfolgt durch SMS oder E-Mail.

3. ...

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