Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen 3 O 80/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Potsdam vom 15.7.2014 (3 O 80/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte zu 3

a) einen Betrag von 13.184,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.4.2011 und

b) weitere 10.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2016 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 3 die nachfolgenden Schäden aus dem Architektenvertrag vom 21.7.2004 zum Bauvorhaben J. in K. zu ersetzen:

a) die Mehrkosten, die dadurch entstehen werden, dass an den sieben Fensterelementen an der Westfront des Gebäudes im 1. OG wegen des zu geringen Abstandes der Fenster zur Rohbauaußenkante (Hohlraum von lediglich 10 cm Breite, anstelle von 15 cm Breite) keine handelsüblichen Beschattungsanlagen eingebaut werden können, sondern Sonderanfertigungen.

b) den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Stirnplatte am Balkon auf der Westseite des Hauses rostet und keine Tropfkanten aufweist.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 44 % und die Beklagten zu 56 % zu tragen; hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme über die Frage, ob das Gebäude zu tief errichtet worden ist, die die Beklagte zu 3 allein trägt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und zu 2 fallen der Klägerin zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 tragen die Klägerin 31 % und die Beklagte zu 3 69 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 50 % und die Beklagten zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 trägt diese selbst zu 58 % und die Klägerin zu 42 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 3 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 3 und die Beklagten zu 1 und 2 als deren Gesellschafter auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch. Die Beklagte zu 3 verlangt widerklagend im Wege eines Zahlungs- und eines Feststellungsantrages Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung.

Die Klägerin verpflichtet sich durch mit der Beklagten unter der Bezeichnung "J. GbR" geschlossenen Architektenvertrag vom 21.7.2004 zur Erbringung von Architektenleistungen betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses im J. in K. einschließlich Außenanlagen. Nach Ziffer 2.1 des Architektenvertrages sollte die "weitere Planung und Überarbeitung des Bauvorhabens" auf Grundlage der Baugenehmigung vom 10.11.2003 erfolgen. Die Vergütung sollte nach Honorarzone III zum "bis-Satz" erfolgen, wobei nur Leistungen der LP 3 bis 8 vergütet werden sollten. Auf Grundlage der geänderten Genehmigungsplanung der Klägerin vom 11.8.2004 (Anlage B 31, Ordner, in Auszügen) wurde unter dem 21.10.2004 ein (neue) Baugenehmigung erteilt, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die mit Schriftsatz der Klägerin vom 20.3.2013 dem Gerichtssachverständigen übersandten Unterlagen (Baugenehmigung vom 21.10.2004 nebst (Original)Bauplänen mit Grüneintrag, Nachtrag zur Baugenehmigung vom 2.3.2005) verwiesen wird.

Nach Fertigstellung des Rohbaus und vor Vollendung der Innenausbauarbeiten beauftragte die Beklagte zu 3 die C. GmbH mit der Bautenstandsfeststellung und Feststellung der Bausausführungsmängel; diese erstellte daraufhin aufgrund von Ortsterminen eine gutachterliche Stellungnahme vom 7.3.2006 (Anlage B 6, Ordner). Mit Schreiben vom selben Tag mahnte die Beklagte zu 3 - unter Bezugnahme auf die genannte Stellungnahme - die Klägerin wegen Verzug mit Leistungen an, wies auf diverse Baumängel hin, rügte Fehlplanungen und Bauleitungsmängel und forderte die Klägerin auf, bis zum 23.3.2006 "ihren vertraglichen Verpflichtungen" nachzukommen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, erklärte die Beklagte zu 3 unter dem 27.3.2006 die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Architektenvertrages.

Die Beklagten zogen daraufhin - so das unbestritten geblieben Vorbringen der Klägerin - für die Fertigstellung des Bauvorhabens - die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten mindestens noch 3 Monate Bauüberwachung erforderte - einen anderen Architekten hinzu und ließen das Bauvorhaben fertigstellen.

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