Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der rechtswirksamen Anmeldung von Forderungen zur Tabelle gem. § 174 Insolvenzordnung InsO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO ist grundsätzlich dann zulässig, wenn eine Forderung festgestellt werden soll, die ordnungsgemäß angemeldet und vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist. Das Bestreiten ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen die Klage unzulässig macht.(Rz. 44)

2. Eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Tabelle im Insolvenzverfahren gem. § 174 InsO liegt nur vor, wenn die Art der Forderung und damit der Anspruchsgrund, ihr Entstehungszeitpunkt und der Betrag mitgeteilt wird. Bei Vornahme einer Sammelanmeldung müssen die einzelnen Forderungen hinreichend spezifiziert werden.(Rz. 48)

3. Wenn Forderungen aus einem wirksamen Kontokorrentverhältnis, das eine Mehrzahl von wechselseitigen Forderungen auf eine einzige Schuld reduziert, gemäß § 174 InsO zur Tabelle angemeldet werden, ist lediglich der Saldo anzumelden, nicht jedoch sind die einzelnen Teilbeträge anzugeben.(Rz. 68)

 

Normenkette

InsO §§ 174, 179 Abs. 1, § 201 Abs. 2; BGB § 320 Abs. 1, §§ 414, 433 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen 6 O 25/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen IX ZR 3/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.9.2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Neuruppin - 6 O 25/03 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird vollständig abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuweisen, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Es wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das LG Neuruppin hat mit dem am 21.9.2006 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und zwar soweit Forderungsanmeldungen zur Tabelle für Debitorabrechnungen betroffen sind für den Zeitraum März 2002 bis Juli 2002.

Es hat Forderungen zur Tabelle im Gesamtbetrag von 1.121.614,40 EUR festgestellt.

Im Übrigen hat das LG, soweit Forderungsanmeldungen für Debitorabrechnungen von weiteren gesamt 914.000 EUR erfolgten, die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wegen Unzulässigkeit hat das LG die Klage für Forderungsanmeldungen betreffend Debitorabrechnungen "Zinsen" für den Zeitraum Januar 2002 bis März 2002 von gesamt 23.219,80 EUR.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig. Hinsichtlich der Feststellung von Forderungen über 914.000 EUR und 23.219,80 EUR habe keine wirksame Anmeldung zur Tabelle vorgelegen (§ 174 InsO).

Die Klägerin müsse eine erneute Anmeldung zur Eintragung in die Insolvenztabelle insoweit vornehmen.

Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Eine wirksame Anmeldung hinsichtlich der Forderungen für den Zeitraum März 2002 bis Juli 2002 habe vorgelegen, da die angemeldeten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach überprüfbar gewesen seien. Zwar handele es sich bei den mit der Klage eingereichten Debitorabrechnungen, auf welche sich die Klägerin berufe, um bloße Rechnungsübersichten. Die in diesen Abrechnungen aufgeführten Einzelrechnungen hätten jedoch der Schuldnerin im Einzelnen vorgelegen. Der Beklagte hätte anhand dieser Rechnungen die Berechtigung der Debitorabrechnungen ohne weiteres prüfen können.

Die Schuldnerin sei auch zur Zahlung der geforderten Kaufpreise an die Klägerin aus Gründen eines Schuldbeitrittes (§ 414 BGB) verpflichtet. Die Schuldnerin als eine sog. Regionalgesellschaft habe die Verpflichtung übernommen, aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der M ... AG die Verbindlichkeiten der ihr zugeordneten Standortgesellschaften zu tilgen. Dass eine solche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der M ... AG erfolgt sei, zeige die Korrespondenz der Unternehmen (Anlagen K 40 bis 42). Rechtlich unerheblich sei, ob diese Vereinbarung mit Wissen und Wollen der Schuldnerin erfolgt sei. Jedenfalls habe die Schuldnerin diese auch in ihrem Namen erfolgte Vereinbarung dadurch genehmigt, dass sie von Dezember 2001 bis März 2002 Zahlungen auf Debitorabrechnungen geleistet habe, wobei die einzelnen Kaufpreisansprüche begründenden Warenbestellungen von ihren Standortgesellschaften ausgelöst worden seien.

Gegen dieses ihm am 19.10.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 8.11.2006 bei Gericht eingegangene Berufung des Beklagten, welche er mit dem innerhalb verlängerter Frist am 17.1.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.10.2006 zugestellte Urteil die am 15.11.2006 bei Gericht eingegangene Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit dem am 19.1.2007...

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