Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 23.11.2011; Aktenzeichen 8 O 235/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG Potsdam vom 23.11.2011 verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 2.7.1947 verstorbenen G. S..., bestehend aus

1. B. D.,

2. K. H.,

3. C. H.,

4. Dr. T. H.,

5. Dr. L. H.,

6. Dr. H. W.,

7. J. W.,

8. H. S.,

9. M. Ho.,

10. V. M.,

11. S. O.,

12. R. Sc.,

13. H. F.,

14. K. Sch.,

15. W. Sp.,

16. E. B.,

17. H. We.,

18. H. Sb.,

32.136,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2011 zu zahlen.

Auf die Klageerweiterung wird der Beklagte verurteilt, an die oben genannte Erbengemeinschaft weitere 178.465,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2014 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem am 2.7.1947 verstorbenen G ... S... Zahlung von Schadensersatz an die Erbengemeinschaft wegen des Verkaufs eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks, das der Beklagte in seiner Eigenschaft als Abwesenheitspfleger am 30.5.2001 mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zu einem Preis von 152.000 DM (77.716,73 EUR) veräußert hat.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe durch den Verkauf seine ihm als Abwesenheitspfleger obliegenden Pflichten verletzt, so dass er der Erbengemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Höhe des Schadensersatzes orientiere sich an der Wertsteigerung des Grundstückes, den er erstinstanzlich mit mindestens 43.885,15 EUR beziffert hat.

Der Beklagte meint, eine Pflichtverletzung sei ihm nicht vorzuwerfen. Darüber hinaus fehle es an einem ersatzfähigen Schaden, da er das Grundstück zu einem den damaligen Verhältnissen angemessenen Preis verkauft habe. Zudem erhebt der Beklagte die Einrede auf Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die ungeteilte Erbengemeinschaft einen Betrag i.H.v. 38.035,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.6.2011 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, unter Anrechnung aller seit dem 29.5.2011 anfallenden Sparbuchzinsen des zu Aktenzeichen 52 HL 95/02 beim AG Potsdam hinterlegten Sparbuchs der ungeteilten Ebengemeinschaft alle Schäden zu ersetzen, die seit dem Tag der Eintragung des G. J., als Eigentümer anstelle des G. S. im Grundbuch von H., Blatt 413 des AG H. [Flur 7, Flurstück 442/358, 103.654 m2 groß, und Flur 28, Flurstück 12, 8940 m2 groß] dadurch eingetreten sind und künftig noch eintreten werden, dass den Mitgliedern der ungeteilten Erbengemeinschaft durch Verlust des Eigentums an dem von ihnen ererbten Grundbesitz die bisher entstandenen und künftigen Wertsteigerungen entgehen.

Das LG hat mit Urteil vom 23.11.2011 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Pflichtverletzung aus §§ 1915, 1833 BGB sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Dem Beklagten sei vom Vormundschaftsgericht die Abwesenheitspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Verkauf des Grundstückes" übertragen worden. Der Kaufpreis sei angemessen gewesen und habe dem damaligen Bodenrichtwert entsprochen.

Er habe es auch nicht pflichtwidrig unterlassen, nach dem Aufenthaltsort des Abwesenden zu forschen. Der Kläger habe nicht konkret vorgetragen, welche Nachforschungen der Beklagte unterlassen habe. Die Rechtsprechung betreffend die Abwesenheitspflegschaften in der ehemaligen DDR sei auf den hiesigen Sachverhalt nicht anwendbar. Auch die Entscheidung des LG Potsdam (Beschl. v. 23.10.2005 - 5 T 473/08), nach der für eine Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft dann kein Raum sei, wenn sie allein Interessen Dritter diene, führe zu keiner anderen Beurteilung. Letztlich sei der Verkauf wirtschaftlich sinnvoller gewesen, als das deutlich weniger lukrative Pachtverhältnis fortzusetzen, so dass auch insoweit kein fahrlässiger Verstoß gegen die Interessen des Erblasser bzw. der Erbengemeinschaft zu erkennen sei.

Gegen dieses ihm am 29.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.12.2011 Berufung eingelegt und diese am 13.1.2012 begründet. Die Berufungsbegründung war nicht unterschrieben, allerdings wiesen die am selben Tag eingereichten beglaubigten Abschriften für den Beklagten und den Streithelfer einen vom Klägervertreter eigenhändig unterschriebenen Beglaubigungsvermerk auf.

Der Kläger rügt mit seiner Berufung, das LG habe nicht beachtet, dass vorliegend eine Abw...

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