Leitsatz (amtlich)

1. Eine Preisanpassungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag genügt dem Grundsatz der Kostenorientierung i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV (a.F.), wenn sie als Bezugsgröße den bei der Wärmeerzeugung ausschließlich eingesetzten Brennstoff (hier: Erdgas) als Hauptindikator (hier mit 75 %) wählt.

2. Ist der eingesetzte Brennstoff (hier: Erdgas) Markt führend, genügt seine Wahl als Hauptindikator in der Preisanpassungsklausel zugleich dem sog. Marktelement des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV (a.F.).

 

Normenkette

AVBFernwärmeV a.F. § 24 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 21.01.2013; Aktenzeichen 13 O 269/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 21.1.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 13 O 269/12, werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Teil vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die ursprüngliche Klägerin, die R. GmbH mit Sitz in E., hat die Beklagte aufgrund eines Wärmeversorgungsvertrages vom 11.08./17.10.1995, betreffend mehrere Liegenschaften in A., in der Hauptsache auf Zahlung des Entgelts für Wärmelieferungen aus dem Zeitraum von April 2009 bis Juni 2011 zunächst in Höhe eines Betrages von 112.747,40 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen eines Betrages von 6.050,34 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 106.697,06 EUR nebst 8 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB

aus einem Betrag von 6.050,34 EUR vom 20.9.2009 bis zum 11.12.2012,

aus einem Betrag von 2.950,42 EUR seit dem 20.9.2009,

aus einem Betrag von 20.789,31 EUR seit dem 20.2.2010,

aus einem Betrag von 21.162,57 EUR seit dem 22.10.2010,

aus einem Betrag von 10.536,39 EUR seit dem 2.1.2011,

aus einem Betrag von 9.446,54 EUR seit dem 2.1.2011,

aus einem Betrag von 11.417,70 EUR seit dem 26.2.2011,

aus einem Betrag von 5.490,81 EUR seit dem 26.2.2011,

aus einem Betrag von 8.917,04 EUR seit dem 8.7.2011,

aus einem Betrag von 5.889,68 EUR seit dem 8.7.2011,

aus einem Betrag von 10.096,60 EUR seit dem 8.11.2011

zu zahlen, ferner, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hilfsweise - für den Fall der Erfolglosigkeit einer Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus zurückliegenden Lieferzeiträumen (Januar 2008 bis März 2009) - widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag von 48.325,06 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage (5.12.2012) zu zahlen.

Die Beklagte hat insbesondere die Unwirksamkeit der in der Anlage 2 zum Wärmeversorgungsvertrag enthaltenen Preisanpassungsregelung sowie die kündigungsbedingte Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 30.11.2010 eingewandt.

Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 79.955,63 EUR nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen. Die weiter gehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Das LG hat die vertragliche Preisanpassungsregelung für wirksam erachtet. Es hat darüber hinaus das Vertragsverhältnis der Parteien als zum 30.11.2010 beendet angesehen. Für den Lieferzeitraum von April 2009 bis November 2010 hat es - insoweit in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe - einen Betrag von insgesamt 76.302,93 EUR und wegen des (vertragslosen) Wärmebezugs durch die Beklagte in der Zeit vom 1.12.2010 bis zum 7.2.2011 unter Berücksichtigung von zwei Scheckzahlungen der Beklagten i.H.v. insgesamt 5.000 EUR einen Betrag von 3.652,70 EUR aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zugesprochen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.2.2013 zugestellte Urteil mit dem am 21.3.2013 beim OLG Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 27.5.2013 - mit dem am 27.5.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie nimmt ihre Verurteilung wegen der Lieferungen im Zeitraum vom 1.12.2010 bis zum 7.2.2011 ausdrücklich hin. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wiederum geltend, die Preisanpassungsklausel im Wärmeversorgungsvertrag der Parteien entspreche nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV (a.F.). Die Klausel sei nicht kostenorientiert, enthalte kein Markteleme...

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