Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 12 O 497/10)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 497/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger schlossen mit der die G... Bank GmbH, auf die sie über die C... GmbH aufmerksam gemacht worden waren, am 28.11.2006 einen Darlehensvertrag über 239.000,- € (Bl. 196 ff). Die Darlehensgeberin firmiert ausweislich der Handelsregistereintragung vom 11.02.2011 (Bl. 394) - nach zwischenzeitlicher, unter dem 05.11.2008 eingetragener (Bl. 391), Umfirmierung in die G... Servicing GmbH - nunmehr unter dem Namen der Beklagten. Mit notarieller Urkunde vom 23.01.2007 (Bl. 43 ff) bestellten die Kläger für die finanzierende Bank eine Briefgrundschuld in Höhe von 239.000,- €, übernahmen zugleich die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrages in Höhe der vereinbarten Grundschuld und unterwarfen sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Wegen der Sicherungszweckerklärung (vom 28.11.2006) wird auf Bl. 383 f Bezug genommen.

Die Kreditaufnahme diente der Finanzierung des Erwerbes einer Eigentumswohnung. Am 22.01.2007 schlossen die Kläger mit der B...-Gesellschaft, bestehend aus der K... GmbH (im Weiteren: K... GmbH) und der A...-GmbH, einen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung Nr. 18 in ..., ... Straße 24/25, zum Preise von 239.000,- € (Anlage K1 = Bl. 30 ff).

Seit dem Jahre 2008 wird gegenüber den Klägern die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 23.01.2007 betrieben; insoweit wird auf die sich jeweils auf Teilforderungen beziehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 04.08.2008 (Bl. 164 f), 26.06.2009 (Bl. 179 f) und 16.09.2010 (Bl. 130 f) Bezug genommen.

Die Kläger haben im Hinblick auf den Wohnungskaufvertrag geltend gemacht, arglistig getäuscht worden zu sein. Die Größe der Wohnung sei unrichtig, nämlich um 30 qm zu hoch (mit 139,53 qm), angegeben worden, der Kaufpreis sei deutlich überteuert. 2006 habe der Preis für unsanierte Wohnungen bei 1.000,- €/qm gelegen. Im Zwangsversteigerungsverfahren sei der Verkehrswert der Wohnung durch Beschluss des AG Charlottenburg vom 18.11.2010 auf 97.000,- € festgesetzt worden. Die Kläger machen ferner geltend, die Verkäuferin sei weder bereit noch in der Lage gewesen, die Wohnung, wie zugesagt, zu renovieren. Die Prognoseberechnung sei grob falsch gewesen. Die Mietgarantie sei nicht oder nur zögerlich bedient worden; ein Mietpool zur Absicherung von Mietausfällen habe nicht existiert.

Die Beklagte habe von der wahren Wohnungsgröße Kenntnis gehabt. Die Beklagte habe mit der Initiatorin der Steuersparmodells, der K... GmbH, institutionell zusammengewirkt und hafte ihnen - den Klägern - folglich auf Schadensersatz mit der Folge, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben könne. Dies sei im Übrigen auch deswegen der Fall, weil die Beklagte - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - nicht mehr Inhaberin der Darlehensforderung sei. Die beklagtenseits geltend gemachte Abtretung an die H... Ltd. (im folgenden: H...) werde bestritten.

Die Beklagte ist dem Klägervorbringen mit näherer Begründung entgegen getreten. Sie hat überdies eine durch die Zessionarin, H..., erteilte Einzugsermächtigung, wegen deren Inhalts auf Bl. 559 Bezug genommen wird, vorgelegt.

Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klage teilweise für unzulässig, im Übrigen für unbegründet gehalten. Sie sei unzulässig, soweit die Kläger Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde vom 22.01.2007 begehrten; denn aus dieser betreibe die Beklagte nicht die Zwangsvollstreckung.

Die Klage sei überdies unbegründet, da materiell-rechtliche Einwendungen nicht schlüssig dargelegt seien. Eine Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten der Bank unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprunges setze Kenntnis der Beklagten voraus, für die sich aus dem Vortrag der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte ergäben. Die Darlegungserleichterungen für den Fall eines institutionellen Zusammenwirkens griffen hier nicht zugunsten der Kläger ein.

Soweit die Kläger geltend machten, dass die Beklagte nicht mehr Gläubigerin sei, sei dies letztlich unschädlich, da sich aus der Einziehungsermächtigung ergebe, dass die Beklagte auch materiell-rechtlich befugt sei, Leistung an sich zu verlangen.

Gegen die Klageabweisung wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihr ...

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