Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 15.06.2001; Aktenzeichen 1 O 220/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das am 15. Juni 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 1 O 220/99 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 22.573,54 EUR (= 44.150,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1999 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 1/3 und der Beklagte zu 2. alleine 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Mietzins für Gewerberaum.

Die Beklagte zu 1. und die Klägerin, diese vertreten durch die S… I… GmbH, schlossen am 30. Juni 1998 einen Geschäftsraummietvertrag über ein Gebäude mit Außenflächen in der B…Chaussee … in R.. Wegen des Inhalts des Mietvertrages und der einzelnen Vertragsbedingungen wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 8 – 11) verwiesen. Das Original des Mietvertrages weist am Ende unter der Zeile „R…, den 30.06.1998” den Stempel der S… I… GmbH mit der Unterschrift des Zeugen B… in der Zeile „Vermieter” und die Unterschriften des Beklagten zu 2. und des Zeugen O… in der Zeile „Mieter” auf. Unter dieser Zeile befindet sich eine weitere Zeile mit dem handschriftlichen Zusatz „Mithaften(d)e Gesellschafter”. Über dieser Zeile haben der Zeuge O… und der Beklagte zu 2. zusätzliche Unterschriften geleistet.

In I. Instanz haben die Parteien darüber gestritten, ob die Beklagte zu 1. im Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. März 1999 zur Minderung des Mietzinses in einer Gesamthöhe von 44.150,00 DM berechtigt gewesen sei. Das Landgericht hat eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen sowie wegen des Umfangs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Terminsprotokolle I. Instanz und das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 44.150,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 2. März 1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß verurteilt. Das Urteil wurde am 15. Juni 2001 verkündet und den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 20. Juni 2001 zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte beider Beklagten hat am 20. Juli 2001 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf rechtzeitigenAntrag bis zum 20. September 2001 verlängert. Am 6. September 2001 begründete der Prozessbevollmächtigte für den Beklagten zu 2. die Berufung und nahm mit weiterem Schriftsatz vom 12. September 2001 die Berufung für die Beklagte zu 1. zurück.

Mit seiner Berufung greift der Beklagte zu 2. das landgerichtliche Urteil nur noch insoweit an, als er wegen seiner zweiten Unterschrift über der Zeile „Mithaften(d)e Gesellschafter” für den in I. Instanz gegen die Beklagte zu 1. ausgeurteilten Betrag mithaften soll.

In II. Instanz trägt der Beklagte zu 2. erstmals Folgendes vor: Vor Unterzeichnung des Mietvertrages habe er sich bei seinem Rechtsanwalt darüber erkundigt, wie weit die Haftung als Gesellschafter einer GmbH i. G. reiche. Zwischen den Parteien des Mietvertrages bzw. ihren Vertretern habe Einigkeit bestanden, dass die Unterschriften der damaligen Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 1. deren Haftung bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister lediglich bestätigen sollten. Eine weitergehende Haftung über das Gründungsstadium der Beklagten zu 1. hinaus sei nicht beabsichtigt gewesen. Dies habe der Vertreter der Klägerin bei Unterzeichnung des Mietvertrages auch gewusst. Dieser sei mit einer Beschränkung der Haftung der Gründungsgesellschafter in diesem Sinne auch einverstanden gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe er, der Beklagte zu 2., mit seiner zweiten Unterschrift unter dem Mietvertrag eine weiter reichende Mithaftungserklärung abgeben wollen.

Der Beklagte zu 2. beantragt,

das am 15. Juni 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 1 O 220/99 teilweise abzuändern und die Klage gegen ihn abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 2. zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor:

Die Willenserklärung des Beklagten zu 2. bei Unterzeichnung des Mietvertrages sei eindeutig gewesen und ...

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