Leitsatz (amtlich)

Kostenpflichtige Zeitungsanzeigen eines Lohnsteuerhilfevereins, in denen seine Kontaktdaten - Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse - angegeben sind, stellen Wettbewerbshandlungen dar. Enthalten diese Anzeigen keine weiteren Informationen über seine Tätigkeit, sind sie auch ohne Hinweis auf die eingeschränkte Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht irreführend.

 

Normenkette

UWG §§ 2, 5; StBerG § 4 Nr. 11

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 25.01.2008; Aktenzeichen 52 O 71/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.10.2010; Aktenzeichen I ZR 5/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.1.2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam - 52 O 71/07 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten geltend.

Bei den Parteien handelt es sich um Lohnsteuerhilfevereine, die Beratungsstellen im Bezirk des LG P. unterhalten. Der Kläger beanstandet zwei Anzeigen des Beklagten in der Zeitung "P. am Sonntag" vom 11.3.2007, einer kostenlos an alle Haushalte verbreiteten Sonntagszeitung.

Darin war eine Seite unter der Rubrik "Steuerberatung - Kompetenz vom Fachmann" (Bl. 11 d.A.) enthalten, auf der sich kleinere redaktionelle Beiträge zu Themen wie Entfernungspauschale, Freibeträge, Steuerpflicht für Rentner befanden. Zugleich waren auf dieser Seite gerahmte Anzeigen von drei Lohnsteuerhilfevereinen und einer Steuerberatungsgesellschaft abgedruckt, darunter auch zwei Anzeigen des Beklagten mit folgenden Inhalten:

Lohnsteuerhilfeverein P. e.V.

Beratungsstelle

(Adresse)

(Telefonnummer)

(E-Mail-Adresse)

sowie

Lohnsteuerhilfeverein P. e.V.

Beratungsstelle

(Adresse)

(Telefonnummer)

(E-Mail-Adresse)

Hinter den Namen und Adressen der Beratungsstellen ist jeweils ein Preußenadler abgebildet. Außerdem war die Anzeige farblich besonders hervorgehoben.

Der Kläger hat gemeint, der Beklagte habe in wettbewerbswidriger Weise Werbung betrieben, da er in den Anzeigen nicht auf die Beschränkungen der Lohnsteuerhilfevereine in ihrer Befugnis zur Beratung in Steuersachen gem. § 4 Nr. 11 StBerG hingewiesen habe.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit drei Schreiben vom 23.3.2007, gerichtet sowohl an den Beklagten als auch Herrn R. als auch Frau O. F., an die beiden letzteren unter der angegebenen Anschrift der jeweiligen Beratungsstellen gerichtet, alle drei abgemahnt, verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, dies zugleich verbunden mit der Aufforderung, die Kosten der jeweiligen Abmahnung, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000 EUR berechnet mit EUR 749 (1,5 Geschäftsgebühr i.H.v. 729 EUR Auslagenpauschale von 20 EUR) auszugleichen.

Der Kläger hat beantragt,

1. dem Beklagten strafbewehrt zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr handelnd Hilfe in Steuersachen anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass die Hilfeleistung in Steuersachen nur dann erfolgen darf, wenn die Mitglieder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen oder Unterhaltsleistungen oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen, keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen, es sei denn, dass die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in voller Höhe steuerfrei sind und die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten insgesamt die Höhe von 9.000 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von 18.000 EUR nicht übersteigen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 749 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe die Abmahnung des Klägers nicht erhalten.

Er hat gemeint, bei den angegriffenen Anzeigen handele es sich nicht um eine normale Werbung, sondern um einen reinen Kontakthinweis auf die Beratungsstellen, vergleichbar einem Inserat in einem Branchen- bzw. Telefonverzeichnis. Hiermit einhergehend sei den Anzeigen ein unzulässiger Werbeinhalt nicht zu entnehmen, weil keine konkrete Leistung in Steuersachen beworben werde.

Das LG hat am 24.10.2007 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und darin einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 14.11.2007 anberaumt. Es hat am 25.1.2008 ein Urteil verkündet, mit dem der Klage im Klageantrag zu 1.) in vollem Umfang und dem Klageantrag zu 2.) zum Teil entsprochen worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, di...

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