Entscheidungsstichwort (Thema)

Positive Verletzung eines Auftragsvertrages über steuerrechtliche Prüfung und Beratung; Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis

 

Normenkette

BGB §§ 662, 280, 195, § 199 ff., § 204 Nr. 3, § 781; EStG § 23 Abs. 1 S. 1; ZPO § 139; BGBEG Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen 12 O 285/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.11.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam, Az.: 12 O 285/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Verletzung steuerlicher Beratungspflichten im Jahre 2003 in Höhe der nach seiner Behauptung auf die Besteuerung von Gewinnen aus Grundstücksverkäufen entfallenden und am 26.4.2007 bestandskräftig festgesetzten Einkommenssteuer, des hierauf entfallenden Solidaritätszuschlages und von Stundungszinsen in Anspruch, wobei er seine Forderung zugleich auf eine vom Beklagten am 8.5.2007 unterzeichnete Erklärung stützt, in der dieser "die Übernahme der Kosten aus dem Bescheid über die Einkommenssteuer für 2003 an O ... P., welche durch Veräußerung von Immobilien an F. GmbH entstehen" erklärt hat. Die Parteien streiten über die schlüssige Darlegung von Schadensersatzansprüchen durch den Kläger, insbesondere im Hinblick auf den Vortrag einer Verletzungshandlung und die Darlegung des Schadens sowie über die Einordnung der Erklärung vom 8.5.2007 als deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Dieser ist dahingehend richtigzustellen, dass der Kläger zur vertraglichen Verbindung zwischen den Parteien vorgetragen hat, der Beklagte habe im Jahre 2003 Beratungsleistungen im Bereich Immobilienerwerb und betriebliche Altersvorsorge sowie weitere Beratungsleistungen in Personalangelegenheiten für die F.. F. GmbH (im Folgenden: F. GmbH), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist, erbracht und hierfür ein Honorar i.H.v. 12.260 EUR netto erhalten. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass er hinsichtlich der Übertragung der vier Eigentumswohnungen S. straße 126, Eigentumswohnungen Nr. 14 und 15, H. weg 20 und P. Straße 50 jeweils in B. Anfang 2003 vom Beklagten beraten worden sei. Der Beklagte hat vorgebracht, er habe Arbeiten (allgemeine Buchführungstätigkeiten) für den Kläger erbracht und im Rahmen dieser Tätigkeit auch Einzelfragen bezüglich des Verkaufs von Immobilien beantwortet.

Mit am 19.11.2009 verkündeten Urteil hat das LG den Beklagten zur Zahlung von 27.442,17 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 675, 611, 280, 781 BGB zu. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sei davon auszugehen, dass zwischen diesen im Jahre 2003 ein Steuerberatungsmandat mit darauf beruhenden Beratungspflichten des Beklagten bestanden habe. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger Anfang des Jahres 2003 fehlerhaft erklärt habe, der Verkauf seiner Immobilien an die F. GmbH werde sich im Hinblick auf seine steuerliche Belastung ergebnisneutral auswirken. Diese Beratung sei unzutreffend gewesen. Der Beklagte habe insbesondere nicht dargelegt, den Kläger auf die steuerliche Bedeutung und die Reichweite des § 23 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 EstG hingewiesen zu haben. Der Kläger habe den ihm entstandenen Schaden durch die Vorlage des bestandskräftig gewordenen Einkommenssteuerbescheides und die Vergleichsberechnung des Steuerberaters B. N. vom 24. l0.2007 hinreichend dargelegt. Auch sei nach den Grundsätzen des beratungskonformen Verhaltens anzunehmen, dass der Kläger bei rechtsfehlerfreier Beratung durch den Beklagten die Immobilien tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt veräußert hätte und die Veräußerungserlöse dann nicht mehr § 23 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 EstG unterfallen wären. Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist sei erst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides am 1.6.2005 in Lauf gesetzt worden, mithin durch Zustellung des Mahnbescheidantrages am 17.6.2008 rechtzeitig gehemmt worden. Ein Schadensersatzanspruch folge zugleich aus § 781 BGB. Bei der Erklärung des Beklagten vom 8.5.2007 handele es sich zumindest um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Angesichts des klaren Wortlauts der Erklärung sei diese dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte seine Eintrittspflicht dem Grunde nach für denjenigen Schaden erklärt habe, der dem Kläger aus der Einkommenssteuerfestsetzung für das Jahr 2003 aufgrund der Veräußerung von Immobilien an...

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