Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktritt von einem durch Bausparkasse finanzierten Haustürgeschäft

 

Normenkette

BGB § 312 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 13, §§ 14, 355 Abs. 1 S. 1, § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 08.01.2008; Aktenzeichen 2 O 333/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.1.2008 verkündet Urteil der 2. Zivilkammer des LG Neuruppin - 2 O 333/07 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.795,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 5.12.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme der Gaskesseltherme Marke J. ZSN 24-6 nebst ca. 46 Metern Rohleitungen.

Es wird festgestellt, dass sich das der Beklagte mit der Verpflichtung zur Rücknahme der Gaskesseltherme Marke J. ZSN 24-6 nebst Rohleitungen in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und den Einbau eines Brennwertkessels.

Am 11.4.2006 unterzeichnete die Ehefrau des Klägers zu Hause einen Auftrag über die Lieferung und den Einbau eines Brennwertkessels von 18 - 21 KW einschließlich Nebenleistungen zum Gesamtpreis von 9.313,28 EUR. In der Folgezeit lieferte der Beklagte eine Kesseltherme mit einer Leistung von 24 KW, die eingebaut wurde. Den Gesamtpreis i.H.v. 9.313,28 EUR finanzierte der Kläger, wie auf dem Auftrag vermerkt, über ein Bauspardarlehen der S. Bausparkasse AG i.H.v. 10.000 EUR, welches direkt dem Beklagten ausgezahlt wurde, der daraufhin den Differenzbetrag von 686,72 EUR dem Kläger erstattete.

Mit Anwaltsschreiben vom 20.11.2006 widerrief der Kläger den Vertrag mit der Begründung, es handele sich um ein Haustürgeschäft.

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Rückzahlung der 9.313.28 EUR gegen Abholung der gelieferten Teile.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe vor Auftragserteilung in seinem Wohnhaus durch mehrfachen Einwurf von Werbematerial in seinen, des Klägers, Hausbriefkasten und mit mehreren Telefonanrufen für seine Leistungen geworben und um einen Termin gebeten. Seine, des Klägers, Ehefrau habe stellvertretend für ihn, den Kläger, den Auftrag vom 11.4.2006 unterzeichnet, nachdem der Beklagte ihr seine Produkte genügend schmackhaft gemacht habe.

Der Beklagte hat eingewandt, dass die vertragsvorbereitenden Gespräche und der Vertragsabschluss auf ausdrückliche Anforderung des Klägers in seinem Wohnhaus zustandegekommen seien. Er, der Beklagte habe zuvor die Ehefrau des Klägers darauf angesprochen, ob Interesse an der Installation einer Gasheizungsanlage bestehe. Die Ehefrau des Klägers habe dies bejaht, aber eingewandt, dass sie sich erst mit ihrem Ehemann verständigen müsse. Später habe sie telefonisch den Termin im Wohnhaus des Klägers vereinbart.

Im Übrigen, so hat der Beklagte geltend gemacht, sei er nicht passiv legitimiert. Er, der Beklagte, habe die Baufinanzierung bei der Bausparkasse S. vermittelt. Hierfür habe er die Daten des Klägers und seiner Ehefrau, die für die Finanzierung benötigt worden seien, aufgenommen. Sodann habe er mit der Außendienstmitarbeiterin von der Bausparkasse S., einer Frau L., Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass er einen Interessenten habe, der von ihm, dem Beklagten, eine Gastherme installieren lassen wolle, wodurch die Verbindung zum ihm hergestellt worden sei.

Das LG hat - nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung und Einräumung eines Schriftsatznachlasses für den Kläger - die Klage als unschlüssig abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande gekommen.

Dahingestellt bleiben könne, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht zustehe und er dieses wirksam ausgeübt habe. Denn der Beklagte sei für den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht der passivlegitimiert. Es liege ein Verbundgeschäft vor, weshalb die Bausparkasse S. als Darlehensgeber im Verhältnis zum Kläger als Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Beklagten als Unternehmer aus dem verbundenen Vertrag eingetreten sei, da ihm das Darlehen bereits zugeflossen sei.

Die Voraussetzungen eines derartigen Verbundgeschäfts lägen sowohl nach § 358 Abs. 3 Satz 1 als auch nach § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB vor. Darlehen und Auftrag stellten eine wirtschaftliche Einheit dar. Die kreditfinanzierende Bausparkasse habe sich bei der Vorbereitung des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Beklagten i.S.d. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB bedient. Aus der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2007 ergebe sich, dass er mit der für den Bausparvertrag des...

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