Leitsatz (amtlich)

1. Ein Parteivortrag ist neu i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO, wenn er den insoweit tatbestandsverwirklichenden und zur Substantiierung erforderlichen Sachverhalt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 m.w.N.), über den das LG bereits Beweis erhoben hat, nach Zeit, Ort, Anlass und beteiligten Personen vollständig austauscht.

2. Im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht ist jeder Prozesspartei - nicht anders als jedem Zeugen - abzuverlangen, sich diejenigen Umstände, die für den Prozessverlauf von elementarer Bedeutung sind, nach Kräften zu vergegenwärtigen und ihr Gedächtnis entsprechend anzuspannen.

3. Gemäß herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann auch in einem prozessualen Schriftsatz eine - zuvor nicht erklärte - Kündigung liegen, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, dass der Schriftsatz neben der Prozesshandlung auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthalten und nicht etwa lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen soll (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1996 - XII ZR 60/95, juris-Tz. 16 = WM 1997, 540).

 

Normenkette

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 19.09.2008; Aktenzeichen 3 O 235/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des LG Cottbus vom 19.9.2008 - 3 O 235/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der berufungsführende Kläger verlangt ggü. den Beklagten hinsichtlich eines Grundstücks die Feststellung seines Besitzrechtes und des Fehlens von Besitz- und Nutzungsrechten der Zweitbeklagten. Darüber hinaus beansprucht er vom Erstbeklagten die Besitzverschaffung und ihm gegenüber die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Nutzungsschadens wegen Verletzung der Gebrauchsüberlassungspflicht aus einem Pachtvertrag.

Herr H. W., der Rechtsvorgänger des Erstbeklagten, verpachtete der Gemeinde Ho ... gemäß Pachtvertrag vom 6.5.1991 (vgl. K 3a, 21 GA) und dessen undatiertem Nachtrag (vgl. K 3b, 62 GA) eine Fläche mit der damaligen Bezeichnung Flurstück 145 (nunmehr: Flurstück 318) für den Betrieb eines Campingplatzes. Diesen Pachtvertrag befristete der Erstbeklagte durch gerichtlichen Vergleich vom 13.6.2006 vor dem AG Lübben - 20 C 112/06 - mit der Gemeinde M ... (vgl. K 4, 114 GA), der Rechtsnachfolgerin der Gemeinde H., bis zum 31.3.2007. Ab dem 1.4.2007 verpachtete er das eben genannte Grundstück der Zweitbeklagten zum Betrieb eines Ferienlagers/Zeltplatzes (vgl. Anlage B 15, 427 GA).

Der Kläger hat gemeint, Pächter des Erstbeklagten zu sein. Hierzu hat er behauptet, H. W. habe einem Pächterwechsel von der Gemeinde H. auf ihn zugestimmt und hat weiter gemeint, das so mit ihm begründete Pachtverhältnis bestehe ungekündigt fort.

Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das LG die Klage nach Beweisaufnahme im hier angefallenen Umfang durch Teilurteil abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe die behauptete Zustimmung des H. W. nicht erbracht.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Klageanträge weiter. Er beanstandet die Beweiswürdigung des LG und bietet zum Beweis einer mündlichen Zustimmung des H. W. zu einem Pächterwechsel einen weiteren Zeugen zu einem erstmals zweitinstanzlich vorgetragenen Anlass an.

Der Kläger beantragt, das Teilurteil des LG Cottbus vom 19.8.2008 - 3 O 235/07 - abzuändern und festzustellen, dass der Kläger zum Besitz und zur Nutzung des Flurstücks 318 der Flur 2 von H. berechtigt ist und dass die Beklagte zu 2. aus dem mit dem Beklagten zu 1. geschlossenen Pachtvertrag, der sie zur Nutzung des genannten Flurstücks ab dem 1.4.2007 berechtigen soll, ggü. dem Kläger und dessen auf dem Flurstück 318 den unmittelbaren Besitz an einzelnen Teilflächen (Parzellen) innehabenden Unterpächtern, die diese aufgrund von mit dem Kläger bestehenden Unterpachtverträgen nutzen, keinerlei Rechte auf Besitz oder Inbesitznahme des Flurstücks 318 und keinerlei Ansprüche auf Pachtzahlung oder sonstige Fruchtziehung herleiten kann; den Beklagten zu 1. zu verurteilen, dem Kläger den uneingeschränkten Besitz an dem Flurstück 318 der Flur 2 von H., soweit er diesen der Beklagten zu 2. an den nicht von Unterpächtern genutzten Teilflächen des genannten Flurstücks verschafft hat, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils wieder zu verschaffen; festzustellen, dass der Beklagte zu 1. dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der diesem durch die Verletzung des Pachtvertrages vom 6.5.1991 in Form der Verpachtung des Flurstücks 318 und mit der Besitzeinweisung der Beklagten zu 2. in die nicht von der Unterverpachtung an die Unterpächter des Klägers umfassten Teilflächen des genannten Flurstücks durch Nutzungsentziehung seit dem 1.4.2007 entstanden ist oder noch weiterhin entstehen wird.

Die Bek...

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