Normenkette

UWG § 4 Nr. 2, § 12 Abs. 2

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam - 1. Kammer für Handelssachen - vom 18.12.2018 - 51 O 38/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist nach ihrem Vortrag ebenso wie die in der Sc... ansässige Antragsgegnerin zu 1) europaweit auf dem Gebiet des Baus und Vertriebs von Yachten und Booten tätig.

Der Geschäftsführer S... der Antragstellerin ist zugleich Vorstandsmitglied eines in Polen geschäftsansässigen Unternehmens Y... sp. z o.o. in N... (kurz C... M...). Auch dieses Unternehmen ist auf dem Gebiet des Baus und Vertriebs von Yachten und Booten tätig.

Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der ebenfalls in der Sc... ansässige Antragsgegner zu 2) ist, beauftragte mit Vertrag vom 19.06.2017 die C... M... mit dem Bau und der Lieferung eines Bootes. Die Vertragsparteien gerieten in Streit, nach dem Vortrag der Antragstellerin wegen Verzögerungen bei der Auslieferung des Bootes.

Am 25.10.2018 richtete der Antragsgegner zu 2) namens der Antragsgegnerin zu 1) eine E-Mail an Herrn S... unter der Adresse s...@...com, i...@....com, in englischer Sprache abgefasst (Anlage PBP 1), deren deutsche Übersetzung wie folgt lautet:

"Betreff: Datum der Abholung 5. November wie vereinbart

Sehr geehrter Herr S...,

nach der E-Mail vom 24.10. durch Ihren Anwalt M. G..., und wie vereinbart, bestätige ich hiermit den Termin vom 05. November 2018 für die Abholung.

Wir werden daher unsere uns rechtlich zustehenden Gegenstände an diesem Tag abholen. Zu unseren Gegenständen gehören die in unserem Anwaltsschreiben vom 11.10.2018 aufgeführten Gegenstände.

Um vollkommen klar zu sein, beinhalten diese Gegenstände die Rumpfform und die Deckform, die außen gelagert werden, und das zweite Rumpfformteil und verschiedene kleinere Formen, die innen gelagert werden.

Zu unseren Gütern gehören auch das Sonnenschutz-Gewebe, das unfertige Boot und alle am 1. August 2018 aufgenommenen Ersatzteile.

Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter vor diesem Datum oder während der Abholung Teile verstecken, stehlen und/oder nicht zugänglich machen, gehen wir sofort zur Polizei und melden den Diebstahl von Windoors-Formen und dem ...-Boot von ... + die oben beschriebenen Güter.

Unser französischer Anwalt hat eine Akte zu diesem Fall an P... G..., Leiter der Wirtschaftsabteilung ..., geschickt. Er schätzt den Fall als sehr ernst ein. Ich erwähne auch, dass Vertreter des Konsulats der französischen Behörden aus S... am 5. vor Ort sein werden um zu überprüfen, ob Sie uneingeschränkt kooperieren."

Ausweislich der Anlage PBP 1 ließ die Antragsgegnerin zu 1) eine Kopie dieser E-Mail unter anderem an einen A... A... unter a...@...com versenden, der nach dem Vortrag der Antragstellerin ein Mitarbeiter eines ihrer wichtigsten Kunden ist, nämlich der in L... ansässigen Z... . Dies sei auch der Antragsgegnerin zu 1) bekannt gewesen, so die Antragstellerin.

Die Antragstellerin macht geltend, durch Einbindung des Kunden A... in den E-Mail Verkehr vom 25.10.2018 sei eine wettbewerbswidrige Herabsetzung und eine unzulässige Behinderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfolgt. Der Kunde habe nach Empfang der E-Mail nur zu der Schlussfolgerung kommen können, dass bei einer Zusammenarbeit mit einem von dem Geschäftsführer S... geführten Unternehmen, mithin der Antragstellerin, jederzeit die Gefahr einer strafbaren Handlung und einer Vermögensgefährdung bestehe. Dadurch werde die Antragstellerin diskreditiert und komme für Dritte als möglicher Vertragspartner nicht in Betracht. Es liege auch eine Verletzung des Unternehmer-persönlichkeitsrechts vor. Es bestehe die Gefahr, dass die Antragsgegner sich auch an andere Kunden der Antragstellerin wendeten.

Die Antragstellerin hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für gegeben erachtet sowie die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam als Empfangsort bzw. Stammplatz des betreffenden Rechners und damit Sitz des Empfängers (§ 14 Abs. 2 UWG).

Deutsches Wettbewerbsrecht sei anwendbar gemäß Art. 4, 6 Abs. 2 Rom II-VO.

Die Antragstellerin hat sinngemäß begehrt, im Wege einstweiliger Verfügung den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten den konkreten Inhalt der vorstehend wiedergegebenen E-Mail vom 25.10.2018 (in der englischen Fassung) gegenüber Dritten zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage PBP 1 wiedergegeben.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 18.12.2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam unter dem Gesichtspunkt der internationalen und örtlich inländischen sei nicht gegeben. Als maßgeblicher Begehungsort der wettbewerbswidrigen Handlung komme ...

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