Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.04.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 216/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten in Anspruch, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund von Behandlungsfehlern während ihres Krankenhausaufenthaltes vom ... bis zum ...10.2008 im Hause der Beklagten zu 2. entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden. Die Klägerin wurde am ...10.2008 in der 34. + 2. Schwangerschaftswoche wegen Kontraktionen und Schmierblutungen stationär im Krankenhaus der Beklagten zu 2. aufgenommen. Das Kind der Klägerin wurde am ...10.2008 mit Hilfe einer Saugglocke zur Welt gebracht, nachdem zuvor bei der Klägerin ein Dammschnitt (Episiotomie) vorgenommen worden war. Nach der Geburt wurde der Dammschnitt genäht und eine Rektaluntersuchung der Klägerin durchgeführt, die als "ohne Befund" beschrieben wurde. Die Klägerin wurde am ...10.2008 aus dem Krankenhaus entlassen, nachdem zuvor eine Untersuchung durchgeführt wurde, deren Umfang zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist. Am ...10.2008 wurde die Klägerin nach Einweisung durch den Gynäkologen zur "Nahtrevision bei Episiotomie-Nahtdehiszens" erneut im Hause der Beklagten zu 2. aufgenommen. Am ...10.2008 stellte der untersuchende Arzt Dr. D... eine klaffende Wunde mit etwa 2 cm tiefer Tasche, aus der Wundsekret austrat, fest. Am Folgetag wurde bei der Klägerin im Rahmen einer in Narkose durchgeführten Rektaluntersuchung ein 3 cm großer Defekt in der Darmwand festgestellt. Deshalb wurde am ...10.2008 von der chirurgischen Fachrichtung der Beklagten zu 2. ein operativer Eingriff vorgenommen, bei dem ein Wunddebridement, eine Separation von Scheide und Anus sowie eine direkte Naht an der Scheidenrückwand, eine direkte Naht an der Rektumvorderwand und eine Doppelung des Sphinkters (Schließmuskel), eine Sulmycin-Implantation und eine Dränage sowie eine Rekonstruktion der perinealen Region vorgenommen wurde. Außerdem wurde ein künstlicher Darmausgang geschaffen. In der Folge kam es zu verschiedenen Komplikationen im Heilungsverlauf. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob den Beklagten schon deshalb ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, weil sie im Rahmen der Behandlung des Dammschnittes nach der Geburt die schon bestehende Verletzung des Darmes nicht festgestellt haben sowie auch im Folgenden die Nachsorge nicht fachgerecht durchgeführt haben. Zudem streiten die Parteien über eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin. In der Berufungsinstanz greift die Klägerin hingegen weder den Vorwurf eines Aufklärungsfehlers auf noch rügt sie weiterhin eine fehlende Indikation des Dammschnitts. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 20.04.2016 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden gegen die Beklagten aus §§ 280, 253 BGB in Verbindung mit dem zwischen Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag oder aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB zu. Allerdings sei die Forderung der Klägerin nicht verjährt. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht nachgewiesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die durchgeführte Behandlung der Klägerin lege artis erfolgt sei. Nach seinen Feststellungen sei die Entscheidung zur Geburtsbeendigung durch Vakuumextraktion zutreffend erfolgt. Auch habe es jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht gegen den ärztlichen Standard verstoßen, einen Dammschnitt in Zusammenhang mit der Vakuumextraktion vorzunehmen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass eine Durchtrennung des Schließmuskel bei der Klägerin während des Dammschnitts kaum möglich sei, wahrscheinlicher sei, dass der Damm unter der Geburt weiter gerissen und es hierdurch zu Verletzung des Schließmuskels und des Darms gekommen sei. Nicht zu beanstanden sei auch die Versorgung der Klägerin nach der Geburt. Es sei nicht als vorwerfbarer Behandlungsfehler einzuordnen, dass bei der Rektaluntersuchung die Verletzung des Schließmuskels und des Darmes nicht festgestellt worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Verhältnisse im Bereich der Scheide insbesondere aufgrund der ausgeprägten Adipositas der Klägerin und der Schmerze...

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