Tenor

1. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 1. Februar 2017 in Ziffern II. und III. abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 187 EUR ab dem Monat zu zahlen, der auf die Rechtskraft der Scheidung folgt.

Der Anspruch ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 1. Februar 2017 in Ziffern 2.3. abgeändert:

2.3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des zur Personalnummer ... bestehenden Anrechts des Antragstellers aus der ... Rente bei der ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.352,50 EUR auf deren zur Versicherungsnummer ... bestehendem Konto bei der b..., bezogen auf den 28. Februar 2013, begründet. a..., wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,02 % vom 1. März 2013 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses an die b... zu zahlen.

3. Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.

1.1. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.870 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsgegnerin wendet sich mit Ihrer Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund und erstrebt die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht, damit über die Ehescheidung gemeinsam mit der Entscheidung über die Folgesache Güterrecht entschieden wird.

Hilfsweise beansprucht sie höheren nachehelichen Unterhalt als ihr das Amtsgericht zugesprochen hat.

Die weitere Beteiligte zu 1) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die interne Teilung eines bei ihr bestehenden Anrechts und erstrebt insoweit die Anordnung der externen Teilung.

I. Ehescheidung und Ehegattenunterhalt

Die beiden 1959 geborenen Antragsbeteiligten sind am ... August 1986 die Ehe eingegangen. Aus ihrer Ehe sind zwei in den Jahren 1987 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen. Im November 2011 hat der Antragsteller die Ehewohnung verlassen und ist im Januar 2012 in eine eigene Wohnung gezogen. Die Eheleute haben die eheliche Lebensgemeinschaft danach nicht wieder hergestellt. Der Scheidungsantrag ist am 26. März 2013 (Bl. 7R) zugestellt worden. Seit Juli 2013 zahlt der Antragsteller an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt. Wegen der Einzelheiten zur Höhe der Trennungsunterhaltsverpflichtung des Antragstellers nimmt der Senat auf seine zum Aktenzeichen 13 UF 74/15 ergangene Entscheidung vom 27. Dezember 2019 Bezug.

Der Antragsteller ist Diplomingenieur für Druckereitechnik und Sicherheitsingenieur und geht einer Tätigkeit als Sicherheitsingenieur nach. Im September 2013 hat er mit seinem Arbeitgeber, der a..., eine Altersteilzeitvereinbarung (Bl. 218 UE) geschlossen, der gemäß er sein Arbeitsverhältnis ab dem 1. April 2016 im Sinne des Altersteilzeitgesetzes fortgeführt hat. Vertragsgemäße Folge ist ab diesem Zeitpunkt die Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf die Hälfte bei einer Reduzierung seines bis dahin bezogenen Nettoeinkommens von monatsdurchschnittlich 5.243 EUR auf 4.766 EUR (Bl. 811).

Die Antragsgegnerin geht als gelernte Erzieherin keiner Erwerbstätigkeit nach. Ein fiktives Einkommen, basierend auf dem Einkommen einer Erzieherin, könne ihr nicht zugerechnet werden. Sie sei für diesen Beruf nicht qualifiziert. Eine entsprechende Tätigkeit sei ihr auch nicht zumutbar, da sie nach ihrem Ausbildungsende 1983 nur drei Jahre lang in diesem Beruf gearbeitet habe. Damit könne ihr allenfalls die Ausübung einer ungelernten Tätigkeit zugemutet und ein Einkommen höchstens auf Mindestlohnbasis (netto 1.120 EUR) zugerechnet werden.

Sie bewohnt das im gemeinsamen Miteigentum der Eheleute stehende ehemalige Familienheim in F... . Ihr einen Wohnwert auf der Basis einer objektiv auf dem Markt erzielbaren Miete zuzurechnen, hält sie für unbillig. Soweit das Haus mit 180 Quadratmetern Wohnfläche ihren angemessenen Wohnbedarf übersteige, habe ihr der Antragsteller die Nutzung aufgedrängt. Denn die Nutzung des Grundstücks könne nicht einvernehmlich geregelt werden, weil die Eheleute, die hinsichtlich des Wertes des Hauses von unterschiedlichen Wertvorstellungen ausgingen, zur Einigung über vermögensrechtliche Fragen unfähig seien. Der Auszug könne von ihr nicht verlangt werden, weil das Haus dann dem Verfall anheim gestellt wäre. Eine Vermietung sei aufgrund zahlreicher Mängel, mit denen das Haus behaftet sei, ausgeschlossen. Aufgrund der Mängel, die der Sachverständige nicht berücksichtigt habe, sei auch der von ihm ermittelte objektive Mietwert zu hoch.

Die weitere im gemeinsamen Miteigentum stehende Eigentumswohnung in P... haben die Beteiligten mit Nutzen- und Lastenübergang Ende November 2019 veräußert.

Durch Beschluss vom 4. September 2013 (Bl. 81 ff.) hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag abgewiesen, weil es das Trennungsjahr für nicht abgelaufen gehal...

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