Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 01.03.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Neuruppin vom 15.02.2021 - 31 OH 14/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern zur Last.

 

Gründe

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin ist nicht zu beanstanden, zu Recht hat die Rechtspflegerin von der Festsetzung einer Einigungs- sowie einer Terminsgebühr zugunsten der Antragsteller Abstand genommen.

1. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei kann nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG eine Einigungsgebühr beanspruchen für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung). Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Ob den Antragstellern in ihrer Ansicht zu folgen ist, die Parteien hätten eine Einigung des Inhalts getroffen, dass die Hauptsache für erledigt erklärt wird, sofern die Antragsgegnerin aus den streitgegenständlichen Kostenrechnungen keine Ansprüche mehr herleitet, kann dahinstehen. Denn auch wenn eine solche Einigung getroffen worden ist, wäre die Einigungsgebühr nicht entstanden, weil die Angelegenheit, in der die Parteien gestritten haben, keine wirksame Einigung zulässt, vgl. Nr. 1000 Abs. 4 RVG i.V.m. § 25 GNotKG.

Den Vortrag der Antragsteller zugrunde gelegt, hätten sich die Parteien materiell darauf geeinigt, dass der Antragsgegnerin nicht die mit den streitgegenständlichen Kostenrechnungen abgerechneten Beträge, sondern nur die geringeren aus den Rechnungen vom 02.03.2020 zustehen. Es läge damit eine Vereinbarung vor über die Höhe der notariellen Gebühren. Eine solche ist aber nach § 125 GNotKG nicht zulässig. Der Notar ist grundsätzlich verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Ihm steht keine Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf seine nach der Kostenordnung angefallenen Gebühren zu. Die Vereinbarung höherer oder geringerer Gebühren ist deshalb abgesehen von den gesetzlichen Gebührenbefreiungen und Ermäßigungsregelungen schlechthin verboten und nichtig. Diese gesetzliche Regelung dient dem öffentlichen Interesse wie dem Schutz des Mandanten. Die Verpflichtung des Notars, grundsätzlich stets die nach der Kostenordnung angefallenen Gebühren zu erheben, soll einen für die Amtsausübung des Notars unerwünschten Wettbewerb verhindern und die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Notars sichern. Dieser soll im Interesse einer geordneten Amtstätigkeit nicht mit gebührenmäßigen Vorteilen und Zusagen für sich werben dürfen, sondern als Amtsperson unabhängig davon in Anspruch genommen werden, welche Gebühren er für seine Tätigkeit erhebt (BGH, Urteil vom 14.05.1987 - III ZR 267/85 Rn. 20 ff.; zit. nach juris). Die Voraussetzungen für die Ausnahme, unter der der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung einen Vergleich über Notarkosten ausnahmsweise zugelassen hat, liegen im Streitfall nicht vor.

2. Die Antragsteller können auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht beanspruchen. Eine solche kann entstehen für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an einer Besprechung, setzt mithin eine mündliche oder fernmündliche Erörterung voraus (BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06; zit. nach juris). Für eine solche ist nichts vorgetragen, vielmehr machen die Antragsteller geltend, dass die Antragsgegnerin schriftlich auf den von ihnen über das Gericht schriftlich unterbreiteten Vorschlag eingegangen wäre.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14709455

AGS 2022, 118

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