Tenor

Auf die Beschwerde der (weiteren) Beteiligten zu 3. vom 29.06.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 24.05.2022 (Az. 3 F 83/21) zu Ziffer 5. des Tenors unter Beibehaltung der übrigen Regelungen der angefochtenen Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

...

5. Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,5300 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer ...), bezogen auf den 30.09.2007 übertragen.

...

7. Bezüglich des weiteren Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer ...) auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung mit einem Ausgleichswert von 0,2358 Entgeltpunkten (Ost) findet der Ausgleich nach der Scheidung statt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für die Beschwerde fallen nicht an, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert beträgt 1.860 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nach Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens auf der Basis der zuvor eingeholten Auskünfte den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Hierbei hat das Amtsgericht - u. a. - die von den geschiedenen Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Wege interner Teilung zum Ausgleich gebracht. Die weitere Beteiligte zu 3. hat in ihrer Auskunft vom 07.01.2022 neben dem Ehezeitanteil der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung von 0,0027 Entgeltpunkten und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 0,0014 Entgeltpunkten einen Ehezeitanteil in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) von 17,0600 Entgeltpunkten (Ost) mitgeteilt und insoweit einen Ausgleichswert von 8,5300 Entgeltpunkte (Ost) vorgeschlagen. Daneben besteht nach dieser Auskunft ein ehezeitlicher Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Höhe von 0,4716 Entgeltpunkten (Ost), von denen nach Vorschlag 0,2358 Entgeltpunkte (Ost) zum Ausgleich gebracht werden sollen.

In der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die letztgenannten beiden Anrechte addiert und - rechnerisch zutreffend - einen Ehezeitanteil von insgesamt 17,5316 Entgeltpunkten (Ost) dem vorgenommenen Ausgleich von 8,7658 Entgeltpunkten (Ost) zugrunde gelegt.

Gegen diese ihr am 08.06.2022 zugestellte Entscheidung hat die weitere Beteiligte zu 3. mit einem am 29.06.2020 bei dem Amtsgericht eingegangen Schreiben Beschwerde mit der Begründung eingelegt, eine Addition der erworbenen Entgeltpunkte (Ost) mit den Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung habe aufgrund der Besonderheit der Entgeltpunkteart für langjährige Versicherung nicht erfolgen dürfen.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die beteiligten Ehegatten sind dem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1, 228 FamFG eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Es liegt eine im Versorgungsausgleich wirksame Teilanfechtung bezüglich des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. vor (vgl. Senatsbeschluss vom 05.05.2020 - 9 UF 31/20 - zitiert nach juris). Die übrigen Anrechte der geschiedenen Eheleute sind durch die Beschwerde nicht betroffen.

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.

Der Ausgleich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist abweichend von der insoweit angefochtenen Entscheidung zu regeln. Das Amtsgericht hat unzutreffend allgemeine Entgeltpunkte (Ost) sowie solche Entgeltpunkte (Ost), die auf der sogenannten Grundrente beruhen, addiert und insoweit einen einheitlichen Ausgleichswert gebildet.

1. Nach der fortgeltenden Auskunft der (weiteren) Beteiligten zu 3. vom 07.01.2022 hat die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Ehezeit des § 3 Abs. 1 VersAusglG (01.09.1985 bis 30.09.2007) in der allgemeinen Rentenversicherung sowohl Entgeltpunkte (Ost) als auch einen Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährig Versicherte erworben. Die vorgeschlagenen Ausgleichswerte betragen insoweit an Entgeltpunkte (Ost) 8,5300 (mitgeteilter korrespondierender Kapitalwert: 43.069,18 EUR) und für den Zuschlag für langjährige Versicherte an Entgeltpunkten (Ost) 0,2358 (mitgeteilter korrespondierender Kapitalwert: 1.190,59 EUR).

Grundrentenentgeltpunkte bzw. Grundrentenentgeltpunkte/Ost werden wie auch sonstige Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte/Ost intern geteilt (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Mit anderen Entgeltpunkten bzw. E...

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