Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 27.11.2018; Aktenzeichen 23 AR 3/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Zeugen D... S... wird der Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. November 2018 aufgehoben.

Der Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses 6/1 des Landtags Brandenburg vom 6. September 2018 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes sowie Auferlegung der Kosten gemäß § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Untersuchungsausschussgesetzes (BbgUAG) gegen den Zeugen D... S... wird abgelehnt.

Die durch das gerichtliche Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Landeskasse zur Last.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 29. April 2016 setzte der Landtag Brandenburg einen Untersuchungsausschuss zur "Organisierten rechtsextremen Gewalt und Behördenhandeln, vor allem zum Komplex Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" ein. Der Untersuchungsgegenstand wurde im Einsetzungsbeschluss (Landtags-Drucksache 6/3993-B) in Abschnitt II wie folgt umschrieben:

"A. Das Aufgabenfeld soll konkret Folgendes umfassen:

1. Der Untersuchungsausschuss soll umfassend aufklären, ob ein Handeln oder Unterlassen der Brandenburger Sicherheits- und Justizbehörden, einschließlich der Vertrauenspersonen (V-Personen), der verdeckten Ermittler und der sonstigen menschlichen Quellen, der Landesregierung unter Einschluss der politischen Leitungen der zuständigen Ministerien und der ihrer Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht unterliegenden Behörden (= betroffene staatliche Stellen des Landes Brandenburg), auch im Zusammenwirken mit Bundesbehörden (z.B. BfV, BKA, BND, MAD) und Behörden anderer Länder, die Bildung und die Taten der Terrorgruppe 'Nationalsozialistischer Untergrund' (NSU) sowie deren Unterstützer (= rechtsextreme Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität) begünstigt und/oder die Aufklärung und Verfolgung der von der Terrorgruppe begangenen Straftaten erschwert haben. Es soll ebenfalls ermittelt werden, ob alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten durch Brandenburger Sicherheits- und Justizbehörden ausgeschöpft wurden.

2. Der Untersuchungsausschuss soll klären, welche Erkenntnisse wann beim brandenburgischen Verfassungsschutz, den Staatsanwaltschaften und der Polizei, den Gerichten, den Ministerien und angeschlossenen Behörden, insbesondere den verantwortlichen Ministern des Inneren, über die Tätigkeiten des untergetauchten Trios und deren Unterstützungsnetzwerk vorgelegen haben und welche Schlüsse daraus gezogen wurden.

3. Der Untersuchungsausschuss soll insbesondere klären, ob in Brandenburg eingesetzte sogenannte Informanten, Gewährspersonen, Vertrauens-Personen und verdeckte Ermittler Erkenntnisse über die Gruppe NSU und ihre Taten hatten, ob und wie sie diese Informationen mit den Brandenburger Sicherheitsbehörden und anderen Diensten teilten und ob und inwieweit eine Beteiligung von V-Leuten an Straftaten im Umfeld des Trios vorgelegen hat.

4. Der Untersuchungsausschuss soll aufklären, ob durch die brandenburgischen Sicherheits- und Justizbehörden eine Zusammenarbeit mit den Sicherheits- und Justizbehörden sowie den Diensten des Bundes oder der Länder erfolgt ist und ob dabei alle rechtlichen Regelungen beachtet wurden. Soweit dies unterblieben sein sollte, sollen die Gründe hierfür aufgeklärt werden.

5. Der Untersuchungsausschuss soll insbesondere aufklären, ob und in welchem Maße brandenburgische Behörden an der Gründung, dem Aufbau und der Unterstützung rechtsextremer Strukturen, Personen und Personengruppen durch den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und verdeckten Ermittlern beteiligt waren, diese aktiv oder durch Unterlassen geeigneter Maßnahmen förderten und ob eingesetzte V-Personen und verdeckte Ermittler an der Durchführung oder Vorbereitung von Straftaten und Aktivitäten, die sich gegen das Grundgesetz richteten, beteiligt waren oder diese begünstigten.

6. Der Untersuchungsausschuss soll klären, ob bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beobachtung rechtsextremer Strukturen der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere die Praxis der Führung von V-Personen, rechtmäßig war und ist und ob sie ausreichend kontrolliert und evaluiert wurde. Dies schließt eine Überprüfung der Dienst- und Fachaufsicht ein.

7. Der Untersuchungsausschuss soll klären, ob und in welcher Weise die Mitglieder des Terrornetzwerks 'Nationalsozialistischer Untergrund' durch von brandenburgischen Diensten beobachtete Kontakte zu rechtsradikalen Personen, Personengruppen und Organisationen, insbesondere 'Hammerskins', 'Blood & Honour', 'Thüringer Heimatschutz', 'Nationalistische Front', 'Ku-Klux-Klan', 'Nationale Bewegung Königs Wusterhausen', 'Vandalen', 'Artgemeinschaft', 'HDJ', 'Bewegung Neue Ordnung/Schutzbund Deutschland', 'Die Nationalen e.V.', 'Berlin-Brandenburger Zeitung' und 'Märkischer Heimatschutz', sowie internationale Kontakte, z.B. nach Südafrika, in ihrem terroristischen Han...

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