Tenor

1. Auf die Beschwerde der ... vom 17.06.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 02.06.2022 (Az. 3 F 325/21) zu Ziffer 2. erster Absatz des Tenors (betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für die Anrechte der Antragstellerin bei der ...) unter Beibehaltung der übrigen Regelungen der angefochtenen Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ..., Versicherungsnummer ..., wird im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 15,3772 Entgeltpunkten/Ost auf dessen Versicherungskonto bei der ... Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31.10.2021, übertragen.

Bezüglich des weiteren Anrechts der Antragstellerin bei der ...Versicherungsnummer ... auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten/Ost für langjährige Versicherung mit einem Ausgleichswert von 0,7474 Entgeltpunkten Ost findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für die Beschwerde fallen nicht an, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 2.284 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der ...hat Erfolg. Der Ausgleich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte der Antragstellerin auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist abweichend von der insoweit angefochtenen Entscheidung zu regeln. Das Amtsgericht hat unzutreffend allgemeine Entgeltpunkte/Ost sowie solche Entgeltpunkte/Ost, die auf der sogenannten Grundrente beruhen, addiert und insoweit einen einheitlichen Ausgleichswert gebildet.

Auf die nachfolgend dargestellten Gründe hat der Berichterstatter des Senats die Beteiligten bereits mit Verfügung vom 05.08.2022 hingewiesen, ohne dass sich diese dazu noch eingelassen haben.

1. Nach der Auskunft der ... vom 01.03.2022 hat die Antragstellerin in der gesetzlichen Ehezeit des § 3 Abs. 1 VersAusglG (01.06.1980 bis 31.10.2021) folgende auszugleichende Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (wobei hier der Einfachheit halber allein die Ausgleichswerte - an deren Korrektheit keine Zweifel bestehen - dargestellt werden):

  • Allgemeine Rentenversicherung Entgeltpunkte/Ost 15,3772
  • Allgemeine Rentenversicherung Zuschlag an Entgeltpunkten/Ost für langjährige Versicherung 0,7474 (im Folgenden: Grundrentenentgeltpunkte/Ost).

Grundrentenentgeltpunkte bzw. Grundrentenentgeltpunkte/Ost werden wie auch sonstige Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte/Ost intern geteilt (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Mit anderen Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten/Ost sind sie insbesondere nicht gleichartig, § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI. Für sie findet deshalb ein gesonderter, im Tenor auszuweisender Teilungsvorgang statt (allg. Ansicht: OLG Braunschweig FamRB 2022, 256 m. zust. Anm. Siede; Ruland NZV 2021, 241, 248; Wick FuR 2021, 78, 80; Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609, 1614), wie auch der Senat jüngst entschieden hat (Beschluss v. 28.07.2022 - 9 UF 79/22).

2. Daher sind zunächst zugunsten des Antragsgegners im Wege interner Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) an Entgeltpunkten/Ost der allgemeinen Rentenversicherung 15,3772 zu übertragen.

3. Von der an sich gebotenen weiteren Übertragung von Grundrentenentgeltpunkten/Ost ist dagegen im Wertausgleich bei der Scheidung abzusehen, da dieses Anrecht nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist. Dafür ist zu berücksichtigen, dass der ausgleichsberechtigte Antragsgegner letztendlich keine Rentenzahlung aus den ihm im Falle interner Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) zu übertragenden Grundrentenentgeltpunkten/Ost erhalten würde.

a. Die sog. Grundrente ist als Zuschlag an Entgeltpunkten konzipiert, wobei der aus dem Zuschlag resultierende Zahlbetrag einer besonderen Einkommensanrechnung unterliegt. Nach § 97a Abs. 1 SGB VI wird auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Grundrentenentgeltpunkten das Einkommen des Berechtigten (und seines Ehegatten) nach besonderen Einkommensanrechnungsregeln (§ 97a Abs. 4 SGB VI) angerechnet. Die Grundrente wird also nicht stets ausgezahlt, sondern nur, soweit angesichts der anzurechnenden Einkünfte ein Grundrentenbedarf besteht.

Schematisch ist dabei wie folgt vorzugehen:

  • Übersteigt das anrechenbare Einkommen monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwerts, werden 60 % angerechnet (§ 97a Abs. 4 S. 2 SGB VI);
  • Anrechenbares Einkommen, das monatlich das 46,78fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt, wird in voller Höhe (also zu 100 %) angerechnet (§ 97a Abs. 4 S. 3 SGB VI).

Angeknüpft wird dabei aus Vereinfachungsgründen allein an den aktuellen Rentenwert, nicht auch an den aktuellen Rentenwert/Ost (vgl. Kirsch in: LPK-SGBVI § 97a Rn. 18). Aufgrund des zugrunde zu legenden aktuellen Rentenwerts sind die zu ermittelnden Einkommensgrenzen zudem dynamisch (vgl. auch Kisch a.a.O.); beispielsweise haben sich diese mit der Renten(wert)erhöhung...

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