Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Grundlage für einen Versorgungsausgleich, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist.

 

Normenkette

BGB § 1587e

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 5.1 F 4/93)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind die Erben der am 12.02.1996 verstorbenen U. H. Die Erblasserin war bis zur Ehescheidung durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.1.1995, das sofort rechtskräftig wurde, Ehefrau des Antragsgegners.

Die Parteien streiten in der Beschwerde über die Durchführung des Versorgungausgleichs dem Grunde nach. Die Beschwerde der LVA richtet sich gegen die Berechnung der Höhe des Ausgleichs.

Zur Begründung ihres Antrages auf Scheidung der am 1.3.1960 geschlossenen Ehe, der am 16.2.1993 zugestellt wurde, hat Frau U. H. vorgetragen, daß sie bereits seit Juni 1961 vom Antragsgegner unter Aufhebung der persönlichen, insbesondere ehelichen Beziehungen, räumlich getrennt lebe. Die Haushaltsführung sei getrennt. Der Antragsgegner habe sie im Juni 1961 verlassen und sei später in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Zwischen ihnen habe es keinerlei Kontakte mehr gegeben.

Bei ihrer richterlichen Anhörung hat sie erklärt, daß sie seit 1961 vom Antragsgegner getrennt lebe. Er sei „nach dem Westen gegangen”, ohne über seinen Aufenthalt Auskunft zu geben. Er habe keinen Unterhalt gezahlt. Sie habe die Kinder ganz allein großziehen müssen.

Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 03.02.1993 bestätigt, daß die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben. Die Trennung bestehe seit dem 01.07.1961.

Die LVA Berlin hat für den Antragsgegner am 04.10.1993 Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften erteilt. Nach dieser Auskunft hat der Antragsgegner in der Ehezeit, d. h. in der Zeit zwischen dem 01.03.1960 und dem 31.01.1993, eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft (West) von 514,80 DM erworben.

Nach dem Inhalt der Anlage 3 zur Auskunft vom 04.10.1993 hat der Antragsgegner vor dem 09.12.1961 keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten gezahlt. Auch in der Anlage 2 zu dieser Auskunft sind für die Zeit vor dem 09.12.1961 keine Daten enthalten, die zur Feststellung und Erbringung von Leistungen des Rentenversicherungsträgers erheblich sind.

Die LVA Brandenburg hat am 31.03.1995 für Frau U. H. eine Auskunft erteilt. Nachdem Inhalt der Auskunft bezog sie seitdem 01.12.1962 eine Invalidenrente, die ab 01.01.1992 in eine Regelaltersrente umgewertet worden ist. Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Vollrente, der ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, beträgt 669,07 DM. Der Auskunft ist nicht zu entnehmen, welchen Jahren die Entgeltpunkte zugeordnet worden sind.

Die inzwischen Verstorbene hat folgendes geltend gemacht:

Der Antragsgegner sei am 03. oder 04.05. – gemeint ist wohl 1960 – aus einem Durchgangslager kommend in F. bei S. angekommen. Bis November 1960 habe er bei der LPG F. gearbeitet. In jenem Monat habe sie zum letzten Mal Geld zum Familienunterhalt bekommen. Zwischen Anfang Dezember 1990 und April 1961 habe der Antragsgegner nach seinen eigenen Angaben in Berlin gearbeitet. Von Ende April/Anfang Mai 1961 bis zum 20.06.1961 habe der Antragsgegner wieder in der LPG F. gearbeitet.

Der Antragsgegner sei seit der Trennung seiner Pflicht, die Familie durch Arbeit und mit seinem Vermögen angemessen zu unterhalten, nicht nachgekommen. Für das gemeinsame Kind M. geboren am 19.05.1961, habe er überhaupt keinen Unterhalt gezahlt.

Der Antragsgegner sei nicht etwa am 01.06.1961 aus der DDR ausgewiesen worden. Er habe sich am 21.06.1961 noch in der ehelichen Wohnung aufgehalten. Außerdem habe er sich gerühmt, sich 1961 rechtzeitig abgesetzt zu haben. Gegenüber der Zeugin B habe er geäußert, er wolle „abhauen”, seine Frau „könne ihm gestohlen bleiben”. Der Antragsgegner habe sich regelmäßig mit seiner Mutter in Berlin getroffen. Dies wäre bei einer Ausweisung aus der DDR sicher nicht möglich gewesen.

Sie sei zu keiner Zelt wirtschaftlich selbständig gewesen. Bereits seit 1962 sei sie Invalidenrentnerin gewesen. Anfangs habe sie eine Rente von 132,– DM bezogen.

Die Behauptung des Antragsgegners, sie habe ihm im September 1961 mitgeteilt, von einem anderen Mann ein Kind zu erwarten, sei unzutreffend. Der Junge sei am 11.10.1962 geboren.

Für ein Scheidungsverfahren habe ihr das Geld gefehlt.

Das Amtsgericht hat das Verfahren in der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich auf Antrag des Antragsgegners nach dem Tod der Erblasserin zunächst ausgesetzt. Nach Aufnahmeantrag des Antragsgegners hat es das Verfahren fortgesetzt.

Die Erblasserin und nachfolgend ihre Erben haben beantragt,

den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Der Antrag...

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