Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 5 O 29/11)

 

Tenor

Zuständig ist die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. und 2. jeweils auf Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsverhältnissen bzw. des Nichtvorliegens anderer Beendigungstatbestände für die Arbeitsverhältnisse in Anspruch. Die Beklagte zu 1. verlangt im Wege der Widerklage und Drittwiderklage die Feststellung des Bestehens einer Schadenersatzpflicht des Klägers und der Drittwiderbeklagten sowie die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruches des Klägers auf Abfindung.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte waren bis 30. September 2010 Geschäftsführer der Beklagten zu 1.. Sie verkauften die Geschäftsanteile der Beklagten zu 1. an den Beklagten zu 2. mit Vertrag vom 24. September 2009. Am 20. Oktober 2009 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 2. in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Beklagten zu 1. einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. Unter dem gleichen Datum wurde ein Geschäftsführeranstellungsvertrag von dem Beklagten zu 2. und der Drittwiderbeklagten geschlossen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte wurden mit Wirkung zum 30. September 2010 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. abberufen. Zudem vereinbarten der Kläger und die Beklagte zu 1. einen Aufhebungsvertrag. Am 6.Oktober 2010 informierte der Beklagte zu 2. den Kläger darüber, dass das mit dem Beklagten zu 2. bestehende Anstellungsverhältnis per 1. Januar 2011 auf eine neu gegründete Gesellschaft, die LA... gAG übergehen solle. Am 16. November 2010 kündigte schließlich der Beklagte zu 2. das Geschäftsführeranstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. fristlos. Weiter erklärte der Beklagte zu 2. die fristlose außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses zwischen dem Kläger und ihm, des Beklagten zu 2., unter Bezugnahme auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 20. Oktober 2009.

Die Beklagten wenden sich gegen die Klage. Die Beklagte zu 1. erhebt zudem Widerklage und Drittwiderklage und begehrt festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet sind, diejenigen Vermögensschäden zu ersetzen, die durch die von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zu vertretenden Falschabrechnung von Pflegeleistungen der Beklagten zu 1. gegenüber den Pflegekassen entstanden sind oder noch zukünftig entstehen werden sowie weiter festzustellen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 150.000,00 € gemäß der Aufhebungsvereinbarung vom 30. September 2010 gegen die Beklagte zu 1. innehat.

Nachdem das zunächst angerufene Arbeitsgericht Neuruppin den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit Beschluss vom 6. Januar 2011 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Neuruppin verwiesen hat, hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin sich auf Antrag der Beklagten vom 15. Februar 2011, der mit der später erhobenen Widerklage ausdrücklich aufrechterhalten worden ist, mit Beschluss vom 18. März 2011 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Anhörung des Klägers an die Kammer für Handelssachen verwiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Rechtsstreit Fragen der Wirksamkeit von Kündigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen zwischen dem Kläger und den Beklagten bzw. das Fortbestehen der Geschäftsführeranstellungsverträge betreffe. Das gelte auch für die Widerklage und die Drittwiderklage, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger bzw. der Drittwiderbeklagten und den Beklagten im Rahmen der Funktion des Klägers und der Drittwiderbeklagten als Geschäftsführer der Beklagten betreffe. Dabei handele es sich um Handelssachen im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG, für die die Kammer für Handelssachen zuständig sei.

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin hat sich mit Beschluss vom 8. April 2011 für unzuständig erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2. keine Handelssache sei, da es sich um einen gemeinnützigen Verein handele, nicht aber um eine Handelsgesellschaft. Da die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für den ganzen Streitgegenstand gegeben sein müsse, müsse bei einer Klagehäufung die Voraussetzung des § 95 GVG für alle Ansprüche vorliegen. Da dies nicht der Fall sei, sei der gesamte Rechtsstreit vor der Zivilkammer wegen deren umfassender Zuständigkeit zu führen. Darüber habe sich die Zivilkammer bei ihrer Entscheidung willkürlich hinweggesetzt, weshalb die Kammer für Handelssachen hieran nicht gebunden sei.

II. 1. Die Kammer für Handelssachen ist zuständig.

2. Der Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist für die Entscheidung zuständig. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer desselben Gerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (Brandenburgisches Oberlandesgericht NJW-RR 2001, 63,...

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