Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 175/18 wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

II. Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 03.02.2021 in vollem Umfang Bezug genommen.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 02.03.2021 führen zu keinem anderen Ergebnis:

1. Zunächst bleibt der Senat dabei, dass der Kläger seinen Berufungsantrag der Höhe nach in der insoweit maßgeblichen Berufungsbegründung nicht schlüssig begründet hat. Die hiergegen vorgebrachten Einwände im Schriftsatz vom 02.03.2021 greifen nicht durch.

a) Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben hatte, dass sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 93.140 aufgewiesen habe. Er hat hingegen nicht mitgeteilt, was daraus in rechtlicher Hinsicht folgen soll und inwieweit sich aus welchem für das Berufungsverfahren maßgeblichen Kilometerstand die mit der Berufung geänderte Antragstellung inhaltlich rechtfertigen soll. Hinzu kommt insoweit, dass sich der Kläger erstinstanzlich eine Nutzungsentschädigung nicht hat abziehen lassen wollen.

b) Soweit der Kläger nunmehr seinen Berufungsantrag und somit die im Berufungsrechtszug geltend gemachte Klageforderung dadurch schlüssig machen möchte, dass er die seiner Ansicht nach zu erwartende Gesamtlaufleistung des in Rede stehenden Pkw vorgetragen und deren Berechnungsmethode mitgeteilt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um neuen streitigen Vortrag im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO handelt, der mangels eines dargelegten Zulassungsgrundes nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 ZPO auch im Übrigen präkludiert wäre, kann dessen ungeachtet eine unzulängliche Berufungsbegründung nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511).

2. Der Kläger hat ungeachtet aller inhaltlichen Fragen, die die Diesel-Abgasthematik und die damit im Raum stehende vorsätzlich sittenwidrige Täuschung durch die Beklagte gem. § 826 BGB betreffen, seine Klage aber auch hinsichtlich seines Hauptantrages jedenfalls dadurch unschlüssig gemacht, dass er den Pkw seinen eigenen Angaben zufolge am 16.11.2020 veräußert habe. Insoweit scheitert der geltend gemachte Hauptantrag, mit dem der Kläger die Zahlung des Kaupreises, abzüglich einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw an die Beklagte begehrt, schon daran, dass er offensichtlich gar nicht mehr in der Lage ist, seinerseits die Übereignung des streitgegenständlichen Pkw leisten zu können (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch Senatsbeschluss v. 30.09.2020 - 11 U 11/20). Insoweit erschließt sich dem Senat der gesamte geänderte Berufungsantrag in seiner nunmehr gestellten Fassung auf S. 23 des Schriftsatzes vom 02.03.2021, auf den in vollem Umfang Bezug genommen wird, schon im Ansatz nicht.

Eine weitere Schriftsatzfrist war dem Kläger zur Höhe des Verkaufspreises nicht einzuräumen, da ein erheblicher Grund gem. § 224 Abs. 2 ZPO hierfür nicht dargetan wurde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, hierzu fristgerecht vorzutragen. Insoweit ist für den Senat schon nicht nachvollziehbar, dass der Pkw zwar einerseits verkauft worden sein soll, aber andererseits der Kaufpreis nicht bekannt sei, da der Kaufpreis § 433 Abs. 2 BGB beim Kaufvertrag zu den essentialia negotii gehört.

3. Nach Veräußerung des Pkw besteht weder für den Hauptantrag noch für den Hilfsantrag ein bei dem Kläger verbliebener Schaden, denn er hat einen aus dem Verkauf resultierenden Schaden nicht hinreichend dargetan.

a) Nach den schadensrechtlichen Grundsätzen des § 249 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, wie dieser ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses gestellt gewesen wäre. Maßgeblich ist insoweit der Grundsatz der Naturalrestitution. Dieser Grundsatz beinhaltet, dass der Geschädigte durch das schädigende Ereignis zwar nichts verlieren, aber auch nichts gewinnen soll (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, Rn. 65; Urt. v....

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