Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 13 O 86/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 13 O 86/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz weder als Amts- noch als Staatshaftungsanspruch zu.

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten handelten nicht amtspflichtwidrig im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB bzw. rechtswidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 StHG. Sie verletzten weder eine dem Kläger bestehende Auskunftspflicht noch eine Beratungs-, Erörterungs- oder Belehrungspflicht.

a) i) Zu den die Behörde und damit auch den Amtswalter selbst treffenden Verfahrensvorschriften gehört die Pflicht zur vollständigen, wahrheitsgemäßen und klaren Auskunft nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (in Brandenburg in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg). Danach erteilt die Behörde, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Dies setzt zunächst ein Auskunftsverlangen des Bürgers voraus, eine Frage (OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 7 MS 103/13 -, Rdnr. 41 bei juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 1 S 1136/05, NVwZ 2006, 1305; VG Hannover, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 A 1480/19 -, Rdnr. 29 bei juris). Zudem muss die Auskunft in dem Sinne erforderlich sein, dass der Beteiligte auf die erbetene Auskunft angewiesen ist. Damit müssen alle - aber auch nur diejenigen Informationen über die Rechte und Pflichten des Beteiligten erteilt werden, derer dieser für das konkrete - eingeleitete oder in Aussicht genommene - Verwaltungsverfahren bedarf. Das beinhaltet formelle Gesichtspunkte ebenso wie die materielle Seite des Verwaltungsverfahrens, sodass auch zum Inhalt etwaiger im Verwaltungsverfahren zu verfolgender Rechte oder obliegender Pflichten Auskunft verlangt werden kann (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 - OVG 6 B 58.15 -, Rdnr. 48 bei juris; Herrmann, in: Beck'scher Online-Kommentar zum VwVfG, 53. Edition mit Stand 1. Oktober 2021, § 25 VwVfG Rdnr. 13 f).

Die erteilte Auskunft muss entsprechend der Erkenntnismöglichkeit des Beamten sachgerecht sein, das heißt vollständig, richtig und so unmissverständlich, dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Klarheit der Auskunft ist insbesondere dann nötig, wenn bei dem Adressaten Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft nicht vorausgesetzt werden können; in diesem Fall muss die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind. Es kommt daher entscheidend darauf an, wie die Auskunft vom Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist. Maßgebend ist folglich nicht die innere Willensrichtung des Auskunft erteilenden Beamten, sondern die Erkenntnismöglichkeit des Empfängers. Ebenso entscheidend ist aber für den Beamten das ihm erkennbare Interesse des Auskunftssuchenden, so dass auch die Fragestellung den notwendigen Umfang und die gebotene Deutlichkeit der Auskunft bestimmt (Senat, Urteil vom 23. Juni 2020 - 2 U 46/19 -, ZfIR 2021, 453 L, Rdnr. 19 bei juris; BGH, Urteil vom 26. April 2018 - III ZR 367/16, NVwZ 2018, 1333; Dörr, in: Beck-Online Großkommentar mit Stand 1. August 2021, § 839 BGB Rdnr. 183 f).

ii) Der Kläger hat keine ausdrückliche Auskunft zu den einzelnen Voraussetzungen einer Subventionsgewährung für den zu übernehmenden Milchviehbetrieb verlangt, so dass der Beklagte diesbezüglich keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Seine Bediensteten haben insoweit keine unzureichende Auskunft etwa zur Erteilung einer Betriebsnummer als einem wesentlichen Bestandteil des Verfahrens erteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts, an das das Berufungsgericht grundsätzlich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, stellte der Kläger in dem allein hierfür in Betracht kommenden Gespräch vom 22. Mai 2017 keine konkreten Fragen zu Fördermitteln. Das Gespräch war auch kein explizites Beratungsgespräch zu Möglichkeiten der Agrarförderung, sondern eher ein "Kennenlerngespräch" zwischen der Landwirtschaftsbehörde und dem Kläger als potentiellem Erwerber eines Landwirtschaftsbetriebes i...

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