Leitsatz (amtlich)
Der Wert eines Anspruches auf den Abschluss eines Vertrages ist nach dem Wert des Anspruches zu bemessen, den der Vertrag verschaffen wird. Wirtschaftliche Belastungen des Gegenstandes, auf den sich der Anspruch richtet, bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine vom Gläubiger zu erbringende Gegenleistung.
Normenkette
Verfahrensgang
AG Perleberg (Beschluss vom 06.11.2013; Aktenzeichen 16b F 139/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer werden die Beschlüsse des AG Perleberg vom 6.11.2013 (Wertfestsetzung) und vom 20.8.2014 abgeändert:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 32.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers (§ 33 III 1 RVG) ist begründet.
Vollstreckt der Gläubiger einen in einem Vergleich vereinbarten Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung (§§ 120 I FamFG, 888 ZPO), so bemisst sich der Gegenstandswert im Vollstreckungsverfahren nach dem wirtschaftlichen Wert des Interesses, das der Gläubiger mit der abzugebenden Erklärung durchsetzen will (§ 25 I Nr. 3 RVG). Erstrebt er einen mit ihm abzuschließenden Vertrag, dann ist der Wert nach den Ansprüchen zu bemessen, die ihm der Vertrag verschaffen wird. Nach den üblichen Grundsätzen der Wertbemessung bleiben wirtschaftliche Belastungen des Gegenstandes, auf den sich der Anspruch richtet, ebenso unberücksichtigt wie eine vom Gläubiger zu erbringende Gegenleistung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rz. 16 "Auflassung", "Gegenseitiger Vertrag", "Willenserklärung", § 6 Rz. 2).
Der Wert des Vertragsschlusses, den der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren erreichen will, entspricht danach dem Wert des Miteigentumsanteils an dem Grundstück, der ihm nach dem Vertrag übertragen werden soll. Das sind - unbestritten - 32.000 EUR.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§ 33 IX RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 VI 1 RVG).
Fundstellen
Haufe-Index 7364974 |
MDR 2014, 1414 |
RVG prof. 2015, 73 |
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