Verfahrensgang

AG Lübben (Entscheidung vom 13.09.2011)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Lübben - Grundbuchamt - vom 13. September 2011 - N... Blatt 245-3 - aufgehoben.

 

Gründe

I. Eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von N... Blatt 245 gebuchten Grundstücks war G... S... in N.... Aufgrund der in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 6. September 2000 beurkundeten Auflassung (Urkundenrolle Nr. 1090/2000 der Notarin ... in C...) ist der Antragsteller eingetragen worden. In diesem Übertragungsvertrag hatte der Antragsteller als durch den Landkreis D... am 10. August 2000 bestellter gesetzlicher Vertreter des eingetragenen Eigentümers gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB namens der unbekannten Eigentümer die Auflassung an sich selbst erklärt. In § 1 des Übertragungsvertrages ist ausgeführt, dass es sich bei dem Grundstück um ein solches aus der Bodenreform handelt und der Antragsteller gegenüber den Erben des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers vorrangig berechtigt ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei ein besserberechtigter Erbe nicht bekannt. Aus diesem Grund werde der Grundbesitz an das Land Brandenburg übertragen und aufgelassen. Der Landkreis D... "genehmigte" den Übertragungsvertrag vorab in der Bestallungsurkunde vom 10. August 2000.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2007 (Az. V ZR 65/07; NJW 2008, 1225) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Erklärung eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des unbekannten Eigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform bestellten Landes, das Grundstück an sich selbst aufzulassen, wegen Missbrauchs der verliehenen Vertretungsmacht sittenwidrig und nichtig sei, wenn das Bestehen eines Anspruchs auf Auflassung nicht geprüft worden sei.

Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2010 und 10. Mai 2011 beantragt, das Grundbuch durch Eintragung des Voreingetragenen zu berichtigen, hilfsweise eine Amtswiderspruch gegen Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Mit Schreiben vom 19. August 2011 hat er klargestellt, dass sich der Antrag ausschließlich auf eine Grundbuchberichtigung wegen erwiesener Unrichtigkeit beziehe.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt den Antragsteller darauf hingewiesen, dass durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht die Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werde. Hierzu bedürfe es eines urkundlichen Nachweises, dass auch im konkreten Fall das Vertreterhandeln rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Alternativ zum Unrichtigkeitsnachweis könne auch eine Berichtigungsbewilligung des Antragstellers und die Zustimmung aller einzutragenden Eigentümer in der Form des § 29 GBO, ggf. mit entsprechenden Erbnachweisen, vorgelegt werden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 26. September 2011, das das Grundbuchamt als Beschwerde ausgelegt und der es nicht abgeholfen hat.

II. 1. Die Beschwerde - der Antragsteller hat sich diese Auslegung seines Schreibens vom 26. September 2011 durch das Grundbuchamt im Beschwerdeverfahren zu Eigen gemacht - ist in formeller Hinsicht begründet.

a) Der Antragsteller hat seinen Berichtigungsantrag ausschließlich auf den beurkundeten Übertragungsvertrag in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2007 gestützt. Die Möglichkeit eine den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO genügende Urkunde beizubringen, aus der sich der Missbrauch der Vertretungsmacht und damit die Nichtigkeit der Auflassung ergibt, bestand ersichtlich nicht. Der Erlass einer Zwischenverfügung, mit der eine Frist zur Vorlage einer solchen, nicht näher spezifizierten Urkunde gesetzt wird, war daher ermessensfehlerhaft.

b) Das Grundbuchamt durfte dem Antragsteller auch keine Frist zur Beibringung einer Berichtigungsbewilligung setzen. Denn der Berichtigungsantrag ist ausdrücklich und ausschließlich auf den verneinten Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit gestützt.

2. In der Sache bleibt die Beschwerde dagegen erfolglos, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht i. S. d. § 22 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist.

a) Der Antragsteller ist i. S. d. § 22 Abs. 1 GBO berechtigt, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen. Der Antragsteller stützt seinen Berichtigungsantrag darauf, dass er trotz seiner Eintragung im Grundbuch nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks geworden sei. Er macht damit an sich geltend, von der Eintragung nicht in seinen Rechten betroffen zu sein, wie dies der Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 2 GBO für die Antragsberechtigung grundsätzlich vorsieht. Nach allgemeiner Auffassung ist aber, weil die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO immer Fallkonstellationen betrifft, in denen die materielle Rechtslage mit dem Inhalt des Grundbuchs nicht übereinstimmt, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO hier weiter zu verstehen. Antragsberechtigt ist neben demjenigen, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, also dem unmittelbar ...

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