Leitsatz (amtlich)

1. Hat das AG die Genehmigung eines Rechtsgeschäft nach § 1643 Abs. 1 BGB versagt, ist hier gegen die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO gegeben.

2. Zur Genehmigung eines Erbbauvertrages nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 08.06.2001; Aktenzeichen 10 F 17/01)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 621e ZPO zulässig (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf –/Schael, § 2 Rz. 155; Huber in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1643 Rz. 45; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621e Rz. 6; a.A., nämlich für die unbefris-tete Beschwerde nach § 19 FGG, Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1643 Rz. 62). Bei Versagung der beantragten Genehmigung steht das Beschwerderecht sowohl dem Kind, gesetzlich vertreten durch die Eltern, als auch den Eltern im eigenen Namen zu (Huber in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1643 Rz. 45). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Notare das Rechtsmittel für die Mutter eingelegt haben. Denn sie ist an dem Vertrag, um dessen familiengerichtliche Genehmigung nachgesucht wird, auch im eigenen Namen beteiligt. Sie hat erstinstanzlich überdies vortragen lassen, sie wolle den sich auf Grund des Vertrages ergebenen Erbbauzins allein tragen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts liegen nicht vor.

Gemäß § 1643 Abs. 1 BGB bedürfen die Eltern zu Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des FamG in den Fällen, in denen nach §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 811 BGB ein Vormund der Genehmigung bedarf. Bei dem zwischen der Stadt F. und der Antragstellerin, letzterer im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreterin des Kindes handelnd, abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Erbbaurechtsvertrag. Ob dieser, wie das AG angenommen hat, nach § 1822 Nr. 5 BGB genehmigungspflichtig ist, weil das Kind zur Zahlung eines Erbbauzinses und damit zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich die Genehmigungspflicht aus § 1821 Nr. 5 BGB. Der Vertrag ist nämlich auf den entgeltlichen Erwerb eines Rechts an einem Grundstück gerichtet. Zu den Rechten an einem Grundstück zählt mit Rücksicht auf § 11 ErbbauVO auch das Erbbaurecht (vgl. Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1821 Rz. 10; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1643 Rz. 13). Ein entgeltlicher Erwerb liegt vor, weil die Antragstellerin und das Kind nach Ziffer III des Erbbaurechtsvertrages einen Erbbauzins zu zahlen haben. Es ist also eine Gegenleistung zu erbringen, was für die Annahme eines entgeltlichen Erwerbs ausreicht (vgl. Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1821 Rz. 86).

Die Voraussetzungen für die begehrte Genehmigung sind nicht gegeben. Allerdings kann die Genehmigung, die in § 1643 Abs. 1 BGB nicht ausschließlich als nachträgliche Zustimmung wie in § 184 Abs. 1 BGB verstanden werden darf, jedenfalls auch noch erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft bereits vorgenommen worden ist (Huber in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1643 Rz. 27, 39; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1643 Rz. 56 f.). Maßstab der familiengerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts ist aber das Kindeswohl (Huber in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1643 Rz. 29; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1643 Rz. 49). Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ist der Abschluss des Erbbaurechtsvertrages nicht geboten, sondern vielmehr mit beträchtlichen Risiken verbunden.

Zum Einen ist nach Ziffer III. 1. b) des Vertrages ein Erbbauzins von jährlich 1.724,80 DM zu zahlen, der nach Ziffer III. 4. einer veränderten wirtschaftlichen Entwicklung nach oben oder unten angepasst werden kann. Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses trifft auch das Kind ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, sie werde den auf das Kind entfallenden Anteil des Erbbauzinses aus eigenen Einkünften entrichten und hierfür die Halbwaisenrente der Tochter nicht verwenden. Denn mangels anderweitiger Regelungen ist mit Rücksicht auf § 427 BGB davon auszugehen, dass die Antragstellerin und das Kind, die gemeinschaftlich Vertragspartner der Stadt F. und damit Erbbauberechtigte geworden sind, für den Erbbauzins als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB haften (vgl. auch Selb in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 421 Rz. 14; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 421 Rz. 13). Damit ist das Risiko verbunden, dass das Kind, wenn die Antragstellerin nicht zahlungsfähig sein sollte, auf die Zahlung des gesamten Erbbauzinses in Anspruch genommen wird.

Zum Anderen ist zu beachten, dass der Erbbaurechtsvertrag nach Ziffer II. § 2 eine Vertragsdauer von 90 Jahren hat, so dass gerade in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Erbbauzinses eine Bindung des Kindes voraussichtlich für sein gesamtes weiteres Leben eingegangen wird. Bei der Entscheidung ob ein Rech...

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