Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 06.06.2008)

AG Oranienburg (Entscheidung vom 13.11.2007)

 

Tenor

  • 1.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 6. Juni 2008 sowie die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. November 2007 (dort Ziffer II. des Tenors) werden aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Durchführung und Entscheidung über den Versorgungsausgleich an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

  • 2.

    Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

  • 3.

    Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in B. zu den Bedingungen einer im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts niedergelassen Rechtsanwältin bewilligt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Parteien haben am 1. Dezember 1978 die Ehe geschlossen (Bl. 6 d.A.). Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner unter dem 10. Oktober 2006 zugestellt worden (Bl. 10 d.A.).

In der Zeit vom 1. Dezember 1978 bis 30. September 2006 haben die Parteien Rentenanwartschaften erworben. Nach Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 3. Januar 2007 (Bl. 56 d.A.) hat die Antragstellerin in dieser Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 933,47 EUR erworben. Der Antragsgegner hat nach der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 11. Dezember 2006 (Bl. 29 d.A.) in dieser Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von 49,32 EUR und monatliche angleichungsdynamische Anwartschaften von 581,63 EUR erworben.

Darüber hinaus hat die am 8. April 1953 geborene Antragstellerin betriebliche Altersversorgungen in der Zeit von Dezember 1978 bis September 2006 erworben. Nach der Auskunft der Beteiligten zu 3. vom 11. Januar 2007 (Bl. 71 d.A.) betrug die Anwartschaft auf eine Betriebsrente monatlich 131,80 EUR.

Der Antragsgegner bezieht auf Grund einer Krebserkrankung seit Oktober 2006 eine Rente wegen Erwerbsminderung, die befristet und seither mehrfach verlängert worden ist.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. November 2007 ist die Ehe der Parteien durch das Amtsgericht Oranienburg (Az. 31 F 127/06, Bl. 146 d.A.) geschieden worden. Das Amtsgericht hat zugleich den Versorgungsausgleich ausgesetzt und dies darauf gestützt, dass allein der Antragsgegner eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft erworben habe und daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG nicht vorlägen.

Mit Antrag vom 14. November 2007, eingegangen beim Amtsgericht am Folgetag (Bl. 151 d.A.), hat der Antragsgegner die Durchführung des Versorgungsausgleiches begehrt. Zur Begründung hat er auf seine Erkrankung und den Bezug der Rente hingewiesen.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 (Bl. 208 d.A.) hat das Amtsgericht den Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Fall der Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleiches liege nicht vor; insbesondere der Rentenbezug des Antragsgegners ändere daran nichts, da dieser die Rente lediglich befristet erhalte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 22. Juli 2008 durch den Antragsgegner eingelegte Beschwerde (Bl. 236 d.A.), mit der er weiterhin die Durchführung des Versorgungsausgleiches begehrt.

II.

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.

Sie ist statthaft und zulässig als einfache Beschwerde gemäß § 19 FGG. Insbesondere ist nicht die befristete Beschwerde gemäß § 621e ZPO das statthafte Rechtsmittel. Eine befristete Beschwerde wäre allein gegen eine zum Versorgungsausgleich getroffene Endentscheidung statthaft. Hier hat das Amtsgericht jedoch den Antrag des Antragsgegners auf Durchführung des Versorgungsausgleiches zurückgewiesen. Dabei handelt es sich nicht um eine Endentscheidung, da das Amtsgericht erkennbar von der fortbestehenden Aussetzung des Versorgungsausgleiches nach dem VAÜG (§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG) ausging.

Unabhängig davon ist hier zudem eine einfache Beschwerde gemäß § 19 FGG gegen die im amtsgerichtlichen Urteil getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich darüber, diesen auszusetzen, eingelegt worden. Gegen den Aussetzungsbeschluss ist die einfache, fristlose Beschwerde nach § 19 FGG statthaft (HK-FamR/Götsche, 2008, § 2 VAÜG, Rn. 14 m.N. in Fußnote 29). Dass sich der Antragsgegner trotz der in der Beschwerdeschrift gewählten Formulierung, den Versorgungsausgleich durchzuführen, letztendlich gegen die Aussetzungsentscheidung wendet, folgt schon aus der unmittelbaren zeitlichen Nähe: So ist das amtsgerichtliche Urteil am 13. November 2007 verkündet worden, der Antrag auf Durchführung aber bereits am 15. November 2007 und damit sogar vor Zustellung des Urteils beim Amtsgericht eingegangen.

2.

Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen (Aussetzungsentscheidung gemäß Ziffer II. des am 13. November ...

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