Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 8. März 2021 - Az. 6 F 498/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der der von der Gläubigerin beantragten Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legende Gegenstandswert für die Arrestvollziehung wird auf 675.667 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und führt zu der im Tenor ersichtlichen geänderten Wertfestsetzung.

Die vom Amtsgericht für die Wertbestimmung für die beantragte Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO (und damit für die Arrestvollziehung und zugleich für das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO, für das für den mit der Vollstreckung beauftragten Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin allerdings keine gesonderten Gebühren anfallen, vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 766 Rdnr. 39) offenbar herangezogene Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, wonach in der Zwangsvollstreckung für die Bemessung des Gegenstandswertes der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung maßgebend sein soll, findet vorliegend keine Anwendung. Diese Regelung ist nur anwendbar, wenn die Vollstreckung der Befriedigung des Gläubigers zu dienen bestimmt ist. Das folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 RVG, wonach wegen eines Antrages auf Erteilung der Vermögensauskunft zwar von dem titulierten Betrag, jedoch höchstens von 2.000 EUR auszugehen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Dezember 2012, Az. 3 O 362/09 - zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall war die Vollstreckung - Erlass eines ausschließlich der Pfändung und nicht auch der Einziehung dienenden Beschlusses in Vollziehung des erstinstanzlichen Arrestbefehls - gerade nicht auf Befriedigung, sondern ausschließlich auf vorläufige Sicherung der Gläubigerin vor einem Vermögensverfall des Schuldners gerichtet.

In einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, den Gegenstandswert für die Vollziehung des Arrestes höher anzusetzen als den Wert für die Anordnung des Arrestes (vgl. dazu OLGR Karlsruhe 1999, 330; KG JurBüro 1991, 229 OLG Köln JurBüro 1994, 113). Es ist nicht einzusehen, weshalb dem Gläubiger die Vollziehungsmaßnahme mehr wert sein soll als die bereits auf die Vollziehung abzielende Anordnung der Eilmaßnahme. Wie vorstehend dargelegt führt die Arrestvollziehung ebenso wie die Arrestanordnung lediglich zu einer vorläufigen Sicherstellung. Anordnung des Arrestes und die in seinem Rahmen etwa durchzuführenden Vollziehungshandlungen führen gerade nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers sein Vollstreckungsinteresse kann sich notwendig nur an den Vorteilen orientieren, die er durch die Anordnung des Arrestes erlangt. Diese bestehen darin, dass ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche gegebenenfalls erleichtert wird und die Möglichkeiten des Schuldners, sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen, erschwert werden. Aus diesen Gründen liegt der Wert eines Arrestverfahrens grundsätzlich niedriger als der Streitwert eines entsprechenden Hauptprozesses. Für die Vollziehung eines Arrestes kann nichts anderes gelten.

Für die Wertfestsetzung im zugrunde liegenden Anordnungsverfahren haben sich das Amtsgericht im Verfahren erster Instanz wie auch der Senat im Beschwerdeverfahren 9 UF 220/20 an einem Bruchteil von 1/3 der Hauptforderung orientiert. Dies zugrunde gelegt ergibt sich für die Arrestvollziehung wegen einer Hauptforderung von 2.027.000 EUR ein Gegenstandswert von 675.667 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14556944

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