Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Abfindungsanspruch aus § 44 LwAnpG

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf den Abfindungsanspruch aus § 44 LwAnpG zugunsten ausgeschiedener Mitglieder einer LPG kann durch eine Abfindungsvereinbarung wirksam verzichtet werden.

 

Verfahrensgang

AG Königs Wusterhausen (Entscheidung vom 18.05.2006; Aktenzeichen 4 Lw 11/05)

 

Gründe

I.

Der Antragsteller macht im Wege des Stufenverfahrens einen Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend, um in der zweiten Stufe gegebenenfalls einen Zahlungsanspruch beziffern zu können.

Die Mutter des Antragstellers, die Genossenschaftsbäuerin E... T..., war landeinbringendes Mitglied der LPG "..." B.... Sie leistete in den Jahren 1959, 1960 einen Inventarbeitrag von insgesamt 60.495,70 Mark/DDR und zwar 41.260,70 Mark/DDR als Viehbestandswert zuzüglich 6.710 Mark/DDR und 12.525 Mark/DDR durch Übernahme von Landwirtschaftstechnik. E... T... war bis zu ihrem Tod im Jahre 1991 LPG Mitglied, ab 1967 als Rentnerin. Mit notariellem Vertrag vom 19. September 1984 übertrug die Erblasserin ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf den Antragsteller, der seit 1969 Mitglied der LPG war, und auf dessen Ehefrau M.. T..., die ebenfalls Mitglied der LPG B... war. M... T... verstarb 1989 und wurde von dem Antragsteller sowie ihren drei Kindern beerbt. Die Erblasserin verstarb am 14. März 1991 und wurde von dem Antragsteller und seiner zwischenzeitlich vom Antragsteller abgefundenen Schwester beerbt. Am 20. Juni 1991 fand eine Vollversammlung der LPG B... statt. In dieser Vollversammlung wurde die - letztlich gescheiterte - Umwandlung der LPG in die A... GmbH F... beschlossen. Am selben Tage unterzeichnete der Antragsteller ein Saldoanerkenntnis, in dem er bestätigte, entsprechend den betrieblichen Unterlagen der Antragsgegnerin Genossenschaftsanteile über 2.325 Mark/DDR für Arbeitsjahre und 13.573 Mark/DDR für Boden innezuhalten. Ebenfalls am 20. Juni 1991 unterzeichnete er eine Abfindungserklärung, in der er den Erhalt einer Entschädigung in Höhe von 15.898 DM quittierte. Darin heißt es unter anderem:

"Er (T..., G...) erklärt, dass er damit voll und ganz abgefunden ist, einschließlich seines Anspruchs auf Rückzahlung eines Inventarbeitrages."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Abfindungserklärung Bezug genommen.

Dem Antragsteller wurden 2.225 DM für Arbeitsjahre, 13.073 DM für die Bodennutzung sowie 15.889 DM Inventarbeitrag zurückgezahlt.

Der Antragsteller machte in dem Verfahren Amtsgericht Königs Wusterhausen 5 Lw 28/99 zunächst einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG gegenüber der A... GmbH F... geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen vom 12. Oktober 2000 wurde der Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2003 - 5 W (Lw) 159/00 - zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nach Antragsänderung die Feststellung begehrt hatte, dass die Antragsgegnerin nicht aus der Umwandlung der zusammengeschlossenen LPG B... entstanden ist und auch nicht durch Vertrag das gesamte Vermögen der LPG übernommen hat, und hilfsweise einen Zahlungsanspruch als einen nicht befriedigten Beteiligungsanspruch an der LPG geltend gemacht hatte. Zur Begründung hat der Senat in dem Beschluss ausgeführt, dass das geänderte Feststellungsbegehren nur dann begründet sei, wenn dem Antragsteller noch Ansprüche aus der Vermögensauseinandersetzung gemäß § 44 LwAnpG zustünden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn diesem Anspruch stehe die von dem Antragsteller unterschriebene Abfindungsvereinbarung vom 20. Juni 1991 entgegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei diese Abfindungsvereinbarung wirksam. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. September 2004 - BLw 9/04 - als unzulässig verworfen.

Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 20. Februar 2003 in dem Verfahren M... ./. A... GmbH F... B... - 4 Lw 59/01 - [5 W (Lw) 55/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht] - wurde festgestellt, dass die A... GmbH F... nicht Rechtsnachfolger der Antragsgegnerin ist, da die Umwandlung gescheitert ist.

Die Antragsgegnerin befindet sich deshalb seit dem 1. Januar 1992 in unerkannter Liquidation. Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam - Genossenschaftsregister - vom 17. Januar 2005 wurde der Wirtschaftsprüfer W... G... zum Nachtragsliquidator bestellt.

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Auskunft über den Stand der Liquidation. Er meint, ihm stünden weitere Abfindungsansprüche aus seiner und seiner Mutter LPG-Mitgliedschaft zu, da die Abfindungsvereinbarung, die mit dem neuen Unternehmen geschlossen worden sei, in seinem Verhältnis zur LPG nicht bindend sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 18. Mai 2006 den Auskunfts- und den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat e...

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