Verfahrensgang

AG Königs Wusterhausen (Aktenzeichen 2d II UR 338/10)

AG Königs Wusterhausen (Aktenzeichen 2d II UR 339/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 22. Februar 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 27. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Beschwerdewert: bis zu 600,00 €.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer beantragte am 13. Dezember 2010 beim Amtsgericht Königs Wusterhausen Beratungshilfe. Das Amtsgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2010 zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2010 eine als "Beschwerde" bezeichnete Erinnerung ein. Nachdem die Rechtspflegerin dieser nicht abhalf und der Richterin zur Entscheidung vorlegte, wurde die Erinnerung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Januar 2011 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 2011 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Senat vorgelegt.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig. Für das Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend (§ 5 BerHG).

Die sofortige Beschwerde ist allerdings unstatthaft. Gegen die Entscheidung des gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspflegers, mit der Beratungshilfe abgelehnt wird, ist nach der Regelung des § 6 Abs. 2 BerHG nur die unbefristete Erinnerung durch den Rechtssuchenden gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung endgültig entscheidet. Gegen dessen Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Eine Vorlage der Erinnerung an das Rechtsmittelgericht ist ebenso wenig wie eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts möglich (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 2 W 149/10 -; OLG Stuttgart, JurBüro 1984, 124).

Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass § 6 Abs. 2 BerHG nach dem Wortlaut und dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 8/3695, Seite 9) die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters über eine - ablehnende - Entscheidung des Rechtspflegers in Beratungshilfesachen ausschließt (s. dazu nur OLG Hamm JurBüro 1984, 1746; OLG Stuttgart, RPfleger 2009, 462; OLG Hamm, FamRZ 2010, 1364). Dieser Rechtsprechung folgt die Literatur ganz überwiegend (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rn. 991; Liesner, RPfleger 2007, 448 ff.). Der in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, dass seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das Gesetz vom 6. August 1998 nach allgemeinen Regeln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gegeben sei (so etwa Landgericht Potsdam, Beschluss vom 12. Oktober 2009 -13 T 74/08 -, veröffentlicht in FamRZ 2009, 902), schließt sich der Senat nicht an. Die Gegenauffassung weist im Kern auf einen systematischen Widerspruch hin, der sich daraus ergibt, dass § 24 a Abs. 2 RPflG n.F. die Anwendung des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG n.F., also die Regelung über die "Restanwendungsfälle" der Rechtspflegererinnerung seinem Wortlaut nach ausschließt, während § 6 Abs. 2 BerHG in seiner nach wie vor gültigen Fassung die Existenz eines Rechtsbehelfes der Erinnerung voraussetzt. Die Vertreter der herrschenden Auffassung gehen davon aus, dass der Widerspruch durch eine reduzierende Auslegung dahingehend aufzulösen ist, dass § 24 a Abs. 2 RPflG sich nur auf die Fristenregelung des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG bezieht. Die Gegenauffassung vertritt die Ansicht, dass § 6 Abs. 2 BerHG als gegenstandslos zu betrachten sei.

Nach Auffassung des Senates wollte der Gesetzgeber bei der Schaffung des Beratungshilfegesetzes ein möglichst einfaches und kurzes Verfahren schaffen und deswegen die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung auf eine Nachprüfung durch den Amtsrichter beschränken (vgl. auch OLG Hamm, JurBüro 1984, 1746). Soweit durch die Gegenauffassung in § 6 Abs. 2 BerHG eine Verweisungsnorm gesehen wird, durch die die Regelungen des RPflG in Bezug genommen werden, wird nach hiesiger Auffassung der eigentliche Regelungsgehalt nicht hinreichend erkannt. Die Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung im Fall des Ausschlusses der Beschwerde verstand sich auch bei Erlass des BerHG nach den allgemeinen Regeln von selbst; dies hat der Gesetzgeber auch so gesehen (siehe BT-Drs. 8/3695, Seite 9). Von daher hätte es also einer Verweisungsnorm an sich nicht zwingend bed...

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