Verfahrensgang

AG Zossen (Beschluss vom 27.01.1997; Aktenzeichen 6 F 130/95)

 

Gründe

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, so ist gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Zwangsgeldes nach dieser Vorschrift liegen vor.

Durch Teilanerkenntnisurteil vom 8.5.1996 ist der Schuldner verurteilt worden, dem Gläubiger Auskunft zu erteilen über seine in der Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage von Gehalts- und Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Einnahmen/Überschussrechnungen für die Jahre 1992, 1993 und 1994 sowie Listen der Abschreibungen für Abnutzung, die der Bilanz zugrunde liegen sowie sämtliche Steuererklärungen und Steuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994. Seiner durch dieses Teilurteil titulierten Verpflichtung ist der Schuldner unstreitig hinsichtlich der Bilanzen und Steuererklärungen für die Fa. S. GmbH für das Jahr 1994 nicht nachgekommen. Er beruft sich jedoch zu Unrecht darauf, dass ihm die Vorlage dieser Unterlagen unmöglich sei.

Die Erteilung einer Auskunft über Einkünfte und die Vorlage von Belegen stellen grundsätzlich ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängige Randlungen im Sinne des § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar (Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888 Rdn. 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstands, dass sich die Bilanzen und Steuererklärungen für das Jahr 1994 nach dem Vorbringen des Schuldners bei dem durch Beschluss der Eröffnung der Gesamtvollstreckung gemäß § 5 Satz 2 Ziffer 2 GesO bestimmten Verwalter befinden. Die Gesamtvollstreckungsordnung enthält kein Verbot an den Verwalter, Unterlagen, jedenfalls aber Kopien von solchen, an den Schuldner herauszugeben. Weder aus dem Umstand, dass dem Schuldner aufgrund des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 5 Satz 2 Ziffer 1 GesO die Verfügung über sein Vermögen verboten ist, noch aus der Verwaltung als solcher, die den Verwalter gemäß § 8 Abs. 2 GesO berechtigt und verpflichtet, das der Pfändung unterliegende Vermögen unverzüglich in Besitz zu nehmen und zu verwalten, noch aus der Pflicht des Verwalters gemäß § 11 GesO, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, folgt ein Verbot, dem Schuldner jedenfalls diejenigen Unterlagen vorübergehend auszuhändigen, die er im Zusammenhang mit einem anderen gerichtlichen Verfahren benötigt. Da auch die Grundrechte des Gemeinschuldners im Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren, insbesondere das der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, nur im Hinblick auf schutzwürdige Belange Dritter eingeschränkt werden können (vgl. BVerfGE 56, 37, 49), bedürfen Beschränkungen des Gemeinschuldners einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. An einer solchen fehlt es hier.

Auch die den Verwalter gemäß § 34 Abs. 3 AO treffende Pflicht, die steuerlichen Angelegenheiten des Schuldners zu regeln und insbesondere die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen zu erstellen (vgl. Hess/Binz/Wienberg, Gesamtvollstreckungsordnung, 3. Aufl., § 8 Rdn. 222), führt im Ergebnis nicht dazu, dass der Schuldner keinerlei Einblick mehr in die Geschäftsunterlagen nehmen und keinerlei Kopien fertigen darf. Die Verpflichtung des Verwalters besteht nicht nur gegenüber dem Finanzamt, sondern auch gegenüber dem Schuldner. Der Verwalter muss sich deshalb auch mit dem Schuldner ins Benehmen setzen (Hess/Binz/Wienberg, aaO., Rdn. 224). Einer Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen durch den Schuldner stehen daher gesetzliche Vorschriften nicht entgegen. Soweit der Verwalter im Hinblick auf den Zweck der Gesamtvollstreckung unlautere Machenschaften des Schuldners vermutet, hat er ihm jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, Ablichtungen von den benötigten Unterlagen zu fertigen.

Der Festsetzung des Zwangsgeldes steht schließlich nicht entgegen, dass bereits durch Beschluss vom 23.9.1996 erstmals ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt wurde. Zwar kann ein Zwangsmittel gemäß § 888 ZPO erst nach Vollstreckung eines zuvor festgesetzten Zwangsmittels wiederholt angeordnet werden (Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888 Rdn. 8). Im vorliegenden Fall aber ist das mit Beschluss vom 23.9.1996 verhängte Zwangsgeld beigetrieben und mit Überweisung vom 10.12.1996 an die Gerichtskasse abgeführt worden. Die erneute Festsetzung eines Zwangsgeldes ist somit möglich.

Auch gegen die Höhe des vom Amtsgericht mit 3.000,00 DM festgesetzten Zwangsgeldes bestehen keinerlei Bedenken, zumal der Schuldner durch di...

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