Tenor

Der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 21. September 2000 wird aufgehoben.

Die Bestellung von Rechtsanwältin Exxx zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten wird mit deren Einverständnis zurückgenommen.

Rechtsanwalts Sxxx Rxxx wird zum Pflichtverteidiger des Angeklagten für das Revisionsverfahren bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 

Gründe

Mit Schriftsatz vom 16. März 2000 hatte Rechtsanwältin Exxx, Pxxx, gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder die Verteidigung des Angeklagten unter gleichzeitiger Beifügung einer entsprechenden Vollmacht vom 15. März 2000 angezeigt. Mit dem in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2000 verkündeten Beschluss wurde Rechtsanwältin Exxx dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO als Pflichtverteidigerin beigeordnet, nachdem sie zuvor das Wahlmandat niedergelegt hatte. Am 19. Juli 2000 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder den Angeklagten des schweren Raubes und des gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Sxxx vom 4. Mai 2000 xxx wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagten selbst Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. August 2000 zeigte Rechtsanwalt Rxxx beim Landgericht Frankfurt/Oder unter Beifügung einer vom Angeklagten am 11. August 2000 unterzeichneten Vollmacht dessen Verteidigung an. Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 28. August 2000 stellte er klar, dass er die Beiordnung zum Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren begehre.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Angeklagten auf Bestellung von Rechtsanwalt Rxxx zum Pflichtverteidiger als unbegründet verworfen, da für die Ersetzung der bisherigen Pflichtverteidigerin kein wichtiger Grund vorliege. Weder der Angeklagte noch sein Wahlverteidiger hätten, so fuhrt das Landgericht weiter aus, konkrete Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner bisherigen Pflichtverteidigerin nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen sei, dass die Verteidigung nicht mehr sachgerecht geführt werden könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Verteidigers, Rechtsanwalt Rxxx, der, wie sich seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 2000 entnehmen lässt, dieses Rechtsmittels auch im Namen seines Mandanten eingelegt hat.

Das gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Rechtsmittel ist begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat dazu unter anderem wie folgt Stellung genommen:

"Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der es rechtfertigen würde, die Bestellung von Rechtsanwältin Exxx als Pflichtverteidiger analog § 143 StPO zu widerrufen. Die aus § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es nämlich, dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen jedenfalls dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 143, Rdn. 5; Kammergericht, NStZ 1993, 201; OLG Hamburg, StV 1999, 588; LG Mönchengladbach, StV 1999, 588). In einem solchen Fall hat der Angeklagte - ohne dass dieser die Gründe für den Verlust des Vertrauens zu dem bisherigen Pflichtverteidiger im Einzelnen darlegen muss - einen Anspruch auf den Wechsel des Pflichtverteidigers (vgl. Kammergericht a.a.O.).

Diese Voraussetzungen lagen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses und liegen noch immer vor.

Rechtsanwältin Exxx erklärte bereits mit Schriftsatz vom 28.08.2000, das ihr Einverständnis für eine Entbindung als Pflichtverteidigerin des Angeklagten und zur Beiordnung von Rechtsanwalt Rxxx als Pflichtverteidiger vorliegt (Bd. I Bl. 423 d. Dupl.A). Ein Wechsel in der Pflichtverteidigung lässt -jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium (die Revisionsbegründungen sind bereits angebracht und die Revisionsbegründungsfrist ist abgelaufen) - eine Verfahrensverzögerung nicht befürchten. Auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung hätte das Gericht -durch entsprechende Ausgestaltung eines den Antrag stattgebenden Beschlusses hinsichtlich des Zeitpunktes des Wechsels der Pflichtverteidigung - Sorge dafür tragen können, dass der Verteidigerwechsel nicht zu einer Verfahrensverzögerung führt, zumal der angefochtene Beschluss erst 10 Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, jedoch mehr als einen Monat nach erstmaliger Antragstellung gefasst worden ist.

Auch entstehen durch den Wechsel...

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