Leitsatz (amtlich)

1. Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gilt auch im Versorgungsausgleichsverfahren.

2. Ob grundsätzlich das Verschlechterungsverbot für jedes einzelne Anrecht gesondert zu betrachten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist auf den Ausgleichssaldo abzustellen, wenn ein Ehegatte - wie im vorliegenden Fall - mit seiner Beschwerde gerade den Hin- und Herausgleich von Anrechten beider Ehegatten angreift, weil er die Berechnung der beiderseitigen Ausgleichswerte nicht für richtig hält.

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Aktenzeichen 2.1 F 271/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 18.11.2014 teilweise (Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 3.) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungsnummer 0510617479, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 31,75 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32 a der VBL-Satzung i. d. F. der 23. Satzungsänderung, bezogen auf den 28.02.2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungsnummer 0301572121, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 65,73 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32 a der VBL-Satzung i. d. F. der 23. Satzungsänderung, bezogen auf den 28.02.2013, übertragen.

Im Übrigen (Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2.) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.700 EUR festgesetzt. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird anderweitig auf 8.100 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf den am 8.3.2013 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch Beschlüsse vom 10.10.2013 die am 30.9.1988 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, die er auf die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 3. beschränkt. Er macht geltend, das Amtsgericht habe die bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechte nicht entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz ausgeglichen.

Der Senat hat im Hinblick darauf, dass die erstinstanzlichen vorliegenden Auskünfte nicht auf der Anwendung geschlechtsneutraler Berechnungsgrundlagen beruhten und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den am 1.1.2002 vorhandenen Startgutschriften nicht berücksichtigt haben, von der weiteren Beteiligten zu 3. neue Auskünfte eingeholt.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt im Hinblick auf die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 3. zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Insoweit sind die Ausgleichswerte, die in der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 06.09.2018 angegeben worden sind, der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1. Bezüglich der Anrechte der Ehegatten bei den weiteren Beteiligten zu 1. und zu 2. verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Der Antragsgegner hat seine Beschwerde auf den Ausgleich der Anrechte beschränkt, welche die Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 3. erworben haben. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.

2. Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.9.1988 bis zum 28.2.2013 ausgegangen.

3. Der Versorgungsausgleich ist auf der Grundlage der Auskünfte vom 6.9.2018, die die weitere Beteiligte zu 3. unter Anwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.3.2017 - XII ZB 697/13 (FamRZ 2017, 863) und unter Berücksichtigung der in der 23. Satzungsänderung getroffenen Regelung zu den rentenfernen Startgutschriften gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2016 - IV ZR 9/15 (BeckRS 2016, 05675) erteilt hat, durchzuführen.

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